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Es ist ein klassisches Szenario auf dem hart umkämpften Telekommunikationsmarkt: Ein Anschlussinhaber wird zu Hause unaufgefordert von einem oder mehreren Vertriebsmitarbeitern aufgesucht, deren Ziel die Vermittlung von Anbieterwechseln ist.
Eine beliebte Masche ist dabei die Behauptung, im Auftrag des tatsächlichen Anbieters zu kommen, im vorliegenden Fall war dies die EWE TEL, da es Leitungsprobleme oder Aktualisierungsbedarf gebe. Wenn der Kunde sich auf ein Gespräch einlässt, wird ihm das – vermeintlich bessere – Produkt eines anderen Diensteanbieters angepriesen. Nicht selten enden solche Haustürbesuche mit Vertragsabschlüssen inkl. Wechselauftrag vom Alt- zum Neuanbieter, hier der Telekom Deutschland.
Das OLG Oldenburg hat nun festgestellt, dass ein Unterlassungsanspruch des Altanbieters gegen den für diese „Marketing“-Maßnahme letztlich verantwortlichen Vertriebsmitarbeiter besteht. Die Verbindung der wahrheitswidrigen Behauptung, man komme im Auftrag des bisherigen Anbieters (damit wird zunächst suggeriert, man habe es mit dem Vertragspartner zu tun), ferner der Behauptung, es lägen Beschwerden anderer Kunden über zu langsames Internet vor (hiermit wird das Interesse des Kunden an möglichen Alternativen geweckt) und dem im dritten Schritt unterbreiteten Angebot eines Wechsels zum neuen Anbieter erfüllt demnach den Tatbestand wettbewerbswidrigen Verhaltens.
Dieses wurde der Telekom in der Berufungsinstanz, welche die Entscheidung des Landgerichts im Wesentlichen aufrecht erhielt, bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis 250.000 € untersagt.
Das Ganze betrifft zwar vordergründig das Wettbewerbsverhältnis zweier konkurrierender Telekommunikationsanbieter, ist aber auch aus Kundensicht bedeutsam. Haftet nämlich ein Anbieter gegenüber einem Konkurrenten für rechtswidrige Handlungen von Vertriebsmitarbeitern, so lässt sich dies unter Umständen auf das Verhältnis zum Kunden übertragen. Denn allzu oft entspricht ein sei es im Rahmen eines Haustürbesuchs oder aber auch in sog. Vertriebsshops abgeschlossener Vertrag bei genauerem Hinsehen nicht den oftmals vollmundigen Versprechungen der Vertriebsmitarbeiter, die ihn vermitteln.
Es bleibt zunächst abzuwarten, welche Details der Volltext der Entscheidung ggf. zu weitergehenden Fragen offenbart, etwa, ob es sich um einen externen oder hauseigenen Vertriebsmitarbeiter handelt. Gerade aus diesem Punkt ließen sich wertvolle Rückschlüsse für die Fälle ziehen, in denen Shopmitarbeiter, die in aller Regel nicht unmittelbar bei einem Provider angestellt sind, Kunden beim Vertragsschluss falsch beraten.
[OLG Oldenburg, Pressemitteilung v. 03.03.2015 zum Urt. v. 20.02.2015 – Az. 6 U 209/14]
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