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Der BGH hat im Juni entschieden, dass, wer im Mahnverfahren bewusst falsche Angaben zur Forderung mache, sich später nicht auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheides berufen könne.
Im Streitfall hatte ein Bankkunde wegen bankseitiger Aufklärungspflichtverletzungen Schadenersatzansprüche aus der Rückabwicklung eines darlehensfinanzierten Immobilienkaufs gegenüber seiner Bank geltend machen wollen. Da der anwaltlich beratene Bankkunde den sog. „großen Schadenersatz“ geltend machen wollte, hätte dies im Falle eines Obsiegens eine Übertragung des Wohnungseigentums Zug-um-Zug gegen die Schadenersatzzahlung beinhaltet.
Damit, so der Senat, sei aber der Anspruch, anders als es ein Mahnbescheid vorsehe, von einer Gegenleistung abhängig gewesen. Die damit mit der Antragstellung abgegebene (weil im Antragsformular zwingend enthaltene) Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängig sei, erfolgte daher wider besseren Wissens und wahrheitswidrig. Dies stelle einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar, welcher für den Antragsteller letztlich schwerwiegende Folgen hatte.
Da die Ansprüche Ende des Jahrs 2008 zu verjähren drohten, hatte der Bankkunde Ende Dezember 2008 den Weg des gerichtlichen Mahnbescheides gewählt, mutmaßlich um kurz vor Verjährungseintritt nicht noch eine zeitaufwendige Klage einreichen zu müssen. Hierdurch ist zunächst grundsätzlich eine Verjährungshemmung eingetreten.
Wenn aber falsche Angaben zum Anspruch gemacht wurden, ist dem Antragsteller – so der BGH – die Berufung auf die Verjährungshemmung wegen treuwidrigen Verhaltens verwehrt. Die betroffene Bank konnte und durfte sich daher mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Dabei ging der BGH sogar noch einen Schritt weiter und stellte fest, dass selbst der Anspruch auf den sog. kleinen Schadenersatz, welcher eine Gegenleistung nicht erfordert hätte, nicht mehr durchsetzbar sei, da der Antragsteller sich auch hier nicht mehr auf die verjährungshemmende Wirkung berufen dürfe.
Ein Missbrauch des Mahnverfahrens schlägt also in derartigen Fällen mit entsprechend schwerwiegenden Rechtsfolgen vollständig zulasten des wider besseren Wissens handelnden Antragstellers zu Buche. [BGH, Urt. v. 23.06.2015 – Az. XI ZR 536/14]
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