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Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz beschäftigte sich in einem Urteil vom 13.01.2015 mit der Frage, ob und unter welchen Bedingungen ein Arzt eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag beziehungsweise eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit ausstellen kann.
Das LAG stellte fest, dass in der Regel der Arbeitnehmer den Beweis der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) führen könne. Einer ärztlich ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung komme ein hoher Beweiswert zu. Der Tatrichter könne normalerweise den Beweis, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliege, als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtstreit eine solche Bescheinigung vorlege (BAG, 26.02.2003 – 5 AZR 112/02).
Der gemeinsame Bundesausschuss über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V hat am 14.11.2013 die sog. Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, in Kraft getreten am 28.01.2014, erlassen. § 5 der Richtlinie regelt den Inhalt der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (und der Entgeltfortzahlung).
In der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind die Diagnosen einzutragen, welche die Arbeitsunfähigkeit begründen und entsprechend den Bestimmungen des § 295 SGB V zu bezeichnen. Nach § 5 Abs. 3 soll die Arbeitsunfähigkeit für eine vor der ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung in der Regel nur bis zu 2 Tagen zulässig.
In dem dem LAG Rheinland-Pfalz vorliegenden Sachverhalt hatte der behandelnde Arzt nach Ablauf der ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit später für einen zurückliegenden Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Dies ist nach Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz dann zulässig und widerspricht nicht den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien, wenn sich der Arbeitnehmer durchgehend bei dem das spätere Attest ausstellenden Arztes in Behandlung befand und dieser regelmäßig zur Vorlage bei der Krankenkasse sogenannte Krankengeldauszahlungsscheine ausgestellt hat. [LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.01.2015 – Az. 8 Sa 373/14, veröffentlicht in: BeckRS 2015, 71247]
Rechtsanwalt Markus von Laufenberg, Köln Fachanwalt für Arbeitsrecht und Versicherungsrecht
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