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Der Bundesgerichtshof hat in einem mit Spannung erwarteten Urteil vom 22.02.2017 die seit Jahren umstrittene Frage entschieden, ob der Versicherer im Rahmen der Prüfung seiner Leistungspflicht in einem Versicherungsfall berechtigt ist, von seinem Versicherungsnehmer auch Auskünfte zur Überprüfung der Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zu verlangen.
Diese Frage war nach Einführung des neuen VVG zum 01.01.2008 in der Rechtsprechung und der Literatur stark umstritten.
Es wurde hierzu teilweise die Ansicht vertreten, dass der Versicherer die Problematik der Anzeigepflichtverletzung bei bzw. vor der Annahme des Versicherungsantrages prüfen muss und später, wenn ein Versicherungsfall (Todesfall, Eintritt einer Berufsunfähigkeit, ein Unfall etc.) vorliegt, nicht mehr berechtigt sein kann, die vorvertragliche Anzeigepflicht zu prüfen. Eine vermittelnde Ansicht wollte dem Versicherer ein Prüfungsrecht nur bei einem konkreten Anlass also bei konkreten Verdachtsmomenten zubilligen.
Unter Berufung auf diese Ansichten verweigerten einige Versicherungsnehmer ihrem Versicherer gegenüber Auskünfte oder aber die Unterschrift unter eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, so dass der Versicherer nicht mehr prüfen konnte, ob der Versicherungsnehmer bei der Beantragung des Versicherungsvertrages z. B. die Fragen zu seinem Gesundheitszustand ordnungsgemäß beantwortet hatte. Diese Problematik stellt sich oft im Rahmen von Leistungsfällen in der Lebensversicherung, in der Berufsunfähigkeitsversicherung, in der Unfallversicherung, in der Kranken- beziehungsweise Tagegeldversicherung aber auch im Rahmen von Sachversicherungen.
Der Bundesgerichtshof hat diese grundsätzliche Frage nunmehr abschließend dahingehend entscheiden, dass der Versicherer sogar dann, wenn er keinen konkreten Anlass für die Prüfung einer Anzeigepflichtverletzung hat, vom Versicherungsnehmer Auskünfte zur Überprüfung der Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigepflicht verlangen kann. Hieraus folgt, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, z.B. die ihn vor Abschluss des Versicherungsvertrages behandelnden Ärzte von ihrer ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden.
Damit ist ein langer Streit in Rechtsprechung und Literatur abschließend im Sinne eines umfassenden und anlasslosen Prüfungsrechtes der Versicherer entschieden. [BGH, Urt. v. 22.02.2017 – Az. IV ZR 289/14; veröffentlicht in: VersR 2017, S. 469]
Rechtsanwalt Markus von Laufenberg, Köln
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