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Der Bundesgerichtshof hat eine jüngst ergangenen Entscheidung zum “Winterdienstvertrag” gefällt, mit der er die von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilte Frage geklärt hat, ob es sich um einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag handelt.
Bedeutsam ist die Unterscheidung bspw. für den Vergütungsanspruchs des beauftragen Unternehmens im Falle der Schlechterfüllung. Misst man dem Vertrag überwiegend dienstvertraglichen Charakter bei, wäre eine Minderung der Vergütung bei Schlechtleistung nicht zulässig. Schuldet das beauftragte Unternehmen hingegen einen Werkerfolg und bleibt dieser ganz oder teilweise aus (die Gefahrenquelle durch Schnee und Eis wird nicht hinreichend oder an einzelnen Tagen gar nicht beseitigt), kann nur eine geminderte Vergütung verlangt werden.
Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich für das Vorliegen eines Werkvertrags entschieden. Gegenstand eines Werkvertrags kann auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Gegenstand eines Winterdienstvertrages ist nach Auffassung des BGH die erfolgreiche Beseitigung von Schnee- und Eisglätte, der geschuldete Werkerfolg die Beseitigung der Gefahrenquelle. Es bedarf keiner Abnahme des Werkes (der erfolgreich durchgeführten Beseitigung der durch Glätte hervorgerufenen Gefahr). Bei unvollständiger Erfüllung der Vertragspflicht ist das geschuldete Werk mangelhaft und die Vergütung des Unternehmers ohne Weiteres gemindert(§ 638 BGB); dazu bedarf es als Ausnahme von der Regel keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung.
[BGH, Pressemitteilung v. 07.06.2013; Urt. v. 06.06.2013 – Az. VII ZR 355/12]
RA Lothar Lachner
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