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Wem gehören die Wohnungseingangstüren zur Eigentumswohnung – dem Wohnungseigentümer oder der Eigentümergemeinschaft?
Mit dieser seit langem streitigen Frage hat sich der Bundesgerichtshof befasst. Danach gilt:
1. Wohnungseingangstüren in einer Wohnungseigentümergemeinschaft stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer, sie sind kein Sondereigentum.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Teilungserklärung die Wohnungseingangstüren zu den Sondereigentumseinheiten dem Sondereigentum zuweisen will.
In dem vom BGH entschiedenen Falle erfolgte der Zutritt zu den einzelnen Wohnungen der Eigentumswohnanlage über Laubengänge, die jeweils von einem Treppenhaus zugänglich waren. In einer Eigentümerversammlung hatten die Wohnungseigentürmer mehrheitlich beschlossen, dass die an den Laubengängen gelegenen Wohnungseingangstüren auf bestimmte Art und Weise einheitlich zu gestalten seien. Eine der Wohnungseigentümerinnen hielt diesen Beschluss für nichtig und meinte, die Wohnungseingangstür gehöre zu ihrem Sondereigentum, so dass sie selbst entscheiden könne, wie die Tür gestaltet werde; jedenfalls dürfe sie aber über die farbliche Gestaltung der Innenseite der Tür allein entscheiden.
Die Vorinstanzen hatten einmal zu Gunsten und einmal zu Ungunsten der betroffenen Wohnungseigentümerin entschieden. Der BGH stellt nunmehr klar, dass Wohnungseingangstüren im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehen. Denn erst durch ihre Einfügung werde die Abgeschlossenheit der dem Sondereigentum zugewiesenen Räume hergestellt, eine Voraussetzung dafür, dass Sondereigentum an der Wohnung entstehen könne. Weil die Wohnungstüren damit räumlich und funktional auch zum Gemeinschaftseigentum gehören, stehe die gesamte Tür als einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum.
Diese (dingliche) Rechtslage könne durch eine Teilungserklärung nicht geändert werden.
Die Frage, ob der jeweilige Sondereigentümer die Wohnungstür zumindest an deren Innenseite nach eigenen Vorstellungen farblich gestalten dürfe, musste der BGH nicht entscheiden. Insoweit besteht also noch Rechtsunsicherheit. Aus unserer Sicht ist aber zu erwarten, dass man den Sondereigentümern ein entsprechendes Recht zubilligen oder zumindest eine entsprechende Regelung durch Teilungserklärung oder Beschluss zulassen wird; denn die optische Gestaltung der Innenseite – auch – einer Wohnungseingangstür strahlt auf das Erscheinungsbild des Sondereigentums aus und wird nur hier wirksam. Es werden insoweit nur die Interessen des jeweiligen Wohnungseigentümers berührt. [BGH, Pressemitteilung Nr. 177/2013, Urt. v. 25.10.2013 – Az. V ZR 212/12]
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