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… der vor dem Arbeitsgericht klagen beziehungsweise verklagt werden muss?
1. In der vorgenannten Entscheidung hat sich der BGH wieder einmal mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Handelsvertreterverhältnis mit einem sogenannten Einfirmenver-treter vorliegt. § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB enthält zwei unterschiedliche Alternativen. Danach ist Einfirmenvertreter, wer kraft Vereinbarung im Handelsvertretervertrag keine Tätigkeit für ein anderes Unternehmen entfalten darf (vertragliches Tätigkeitsverbot). In die zweite Kategorie der Einfirmenvertreter (Einvertreter kraft Weisung) gehören Handelsvertreter, denen eine weitere Tätigkeit für andere Unternehmer nach Art und Umfang der vertraglich geschuldeten Tätigkeit nicht möglich ist.
In der Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass auch ein umfassendes Konkurrenzverbot allein dem nach der ersten Alternative des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB geregelten vertraglichen Tätigkeitsverbot nicht genügt. Ein Handelsvertreter, der kraft Vereinbarung oder ungeschrieben aus § 86 HGB einem Konkurrenzverbot unterliegt, darf unzweideutig für Unternehmen tätig werden, die zu dem vertretenen Unternehmen nicht in Konkurrenz stehen.
Auch eine vertragliche Vereinbarung, die den Handelsvertreter, wenn er beabsichtigt, die Tätigkeit für ein anderes (ein nicht konkurrierendes) Unternehmen aufzunehmen, verpflichtet, dies dem Prinzipal anzuzeigen und dabei auch den beabsichtigten Vertrag offen zu legen, die ferner vorsieht, dass die nicht konkurrierende anderweitige Tätigkeit für ein Unternehmen erst 21 Tage nach vollständiger Erfüllung der Anzeigepflicht beginnen darf, erfüllt nach zutreffender Auffassung des BGH nicht die Voraussetzungen eines vertraglich vereinbarten Tätigkeitsverbot für andere Unternehmen. Denn der Ausschluss eines Tätigkeitsverbots für einen Zeitraum von 21 Tagen kommt dem gesetzlich vorgesehenen dauerhaften Tätigkeitsverbot für andere Unternehmen nicht gleich.
2. In der Praxis sind echte Einfirmenvertreter im Sinne der gesetzlichen Vorschrift selten anzutreffen. Wesentlich häufiger sind in der Praxis Fälle, in denen die einem Handelsvertreter zustehende durchschnittliche monatliche Vergütung den gemäß § 5 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz i.V.m. § 92 a HGB genannten Betrag von nicht mehr als 1.000,00 € (einschließlich Provisionen und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen) nicht übersteigt. Solche Handelsvertreter gelten nach § 5 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz im Hinblick auf den Rechtsweg für Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht als Handelsvertreter im Sinne von § 92 a HGB. Eine Erstreckung des materiellen Arbeitsrechts auf die Vertragsverhältnisse solcher Handelsvertreter erfolgt über § 5 Abs. 3 Arbeitsgerichtgesetz nicht. Es bleibt somit materielles Handelsvertreterrecht, ergänzt um bestimmte Regelungen aus dem Auftrags- und Dienstver-tragsrecht, anwendbar.
[BGH, Beschl. v. 18.07.2013 – Az. VII ZB 21/12]
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