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Nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs – das schriftlich abgefasste Urteil liegt derzeit noch nicht vor – ist davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof auf einen Kaufvertrag über die Lieferung einer auf dem Dach zu installierenden Photovoltaikanlage, auch wenn der Vertrag über den Kauf mit einer Montageverpflichtung des Lieferanten verbunden ist, nur die kurze zweijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach § 438 Absatz 1 Nummer 3 BGB anwenden wird.
Die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 438 Absatz 1 Nummer 2 lit. a oder b BGB greift nicht ein, da die auf dem Dach montierte Photovoltaikanlage kein Bauwerk darstellt (Bauwerk ist allein das Gebäude, auf dessen Dach die Photovoltaikanlage montiert wird) und weil es sich bei den Komponenten der Photovoltaikanlage nicht um bewegliche Sachen handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und gegebenenfalls dessen Mangelhaftigkeit verursachen.
Im entschiedenen Fall war eine Photovoltaikanlage auf einem Scheunendach montiert worden. Der Mängelansprüche einklagende Landwirt war wie zuvor das Landgericht der Auffassung, die fünfjährige Verjährungsfrist sei einschlägig. Er ging offenbar davon aus, die auf dem Dach der Scheune errichtete Photovoltaikanlage sei ein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Außerdem argumentierte er, die von ihm erworbenen Solarmodule seien für ein Bauwerk (die Scheune) verwendet worden.
Der Bundesgerichtshof argumentiert hingegen, die Photovoltaikanlage selbst sei kein Bauwerk. Bauwerk sei allein die Scheune. Die Solarmodule seien auch nicht für die Scheune (als Bauwerk) verwendet worden. Sie seien weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune noch für deren Konzeption, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung. Die Photovoltaikanlage diene vielmehr eigenen Zwecken. Sie solle Strom erzeugen und dem Käufer dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen.
Die Entscheidung mag für viele Betreiber von Photovoltaikanlagen (Auf-Dach-Anlagen) bitter sein. Photovoltaikanlagen sind durchaus fehleranfällig. Infolge einer Reihe von Insolvenzen von Herstellern greifen deren Garantiezusagen nicht mehr. Die Lieferanten sind nach Ablauf von zwei Jahren ab Übergabe der Lieferung (gegebenenfalls ab Abschluss der Montage auf Dach) aus der Gewährleistungshaftung entlassen. [BGH, Pressemitteilung Nr. 164/2013, Urt. v. 09.10.2013 – Az. VIII ZR 318/12]
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