DASD ist ein kostenloser Publikumsservice von
1. Die konkludente Abnahme von Architektenleistungen kann im Einzelfall angenommen werden, wenn der Besteller nach Fertigstellung der Leistungen, Bezug des fertiggestellten Bauwerks und Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist keine Mängel der Architektenleistungen rügt.
2. Die angemessene Prüffrist beträgt im Regelfall sechs Monate, ggf. auch wenn dem Auftraggeber nicht alle Pläne ausgehändigt worden sind.
Der Bundesgerichtshof führt aus, eine hier nur in Betracht kommende konkludente (durch schlüssiges Verhalten erfolgte) Abnahme könne nicht vor Ablauf einer angemessenen Prüffrist angenommen werden. Die Länge der angemessenen Prüffrist werde von der allgemeinen Verkehrserwartung bestimmt. Solange der Architekt redlicherweise noch mit Mängelrügen in Bezug auf seine Leistungen rechnen müsse, scheide die für eine Abnahme der Architektenleistung erforderliche Billigung des Werkes durch den Besteller aus. Für die Prüfung des Werkes eines Architekten, der mit Planungs- und Überwachungsaufgaben betraut ist, benötige der Besteller ausreichend Zeit, um verlässlich feststellen zu können, ob das Bauwerk den vertraglichen Vorgaben entspreche, insbesondere ob es die vereinbarten Funktionen vollständig erfülle und etwaige Beanstandungen auf Fehler des Architekten zurückzuführen seien. Dafür könne im Einzelfall auch von Bedeutung sein, ob der Architekt dem Besteller die Pläne zur Verfügung gestellt hat, die eine Prüfung erleichtern. Bei der Bemessung der Prüffrist sei auch das berechtigte Interesse des Architekten, den Zeitpunkt der konkludenten Abnahme nicht unangemessen nach hinten zu verschieben, zu berücksichtigen.
Im entschiedenen Fall war es im gewerblich genutzten Kellergeschoss des Objekts zu Feuchtigkeitsschäden gekommen. Der Bundesgerichtshof konstatiert, die Besteller hätten während einer sechsmonatigen Prüffrist ausreichend Gelegenheit gehabt, alle Funktionen des Hauses zu prüfen und etwaige Mängel des Architektenwerks festzustellen. Dies gelte auch für die Abdichtung des Bauwerks. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass – wie die Besteller behauptet hatten – der Architekt ihnen nicht die geschuldeten Detailpläne ausgehändigt habe. Das Fehlen der Detailpläne habe die Besteller nämlich nicht daran gehindert, die erforderliche Prüfung auch in Bezug auf die Abdichtung des Kellergeschosses vorzunehmen.
Im entschiedenen Fall konnte nicht an die vorbehaltlose Begleichung der Schlussrechnung des Architekten als konkludente Abnahme der Architektenleistungen angeknüpft werden. Denn die Besteller hatten im entschiedenen Fall das Architektenhonorar bereits lange vor der Fertigstellung der Architektenleistungen ausgeglichen – nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus steuerlichen Gründen. [BGH, Urt. v. 26.09.2013 – Az. VII ZR 220/12, veröffentlicht in IBR-Online 2013]
04. Oktober 2016 Architektenrecht, Urheberrecht
Ein Architekt hatte im Kundenauftrag Pläne für ein Mehrparteienwohnhaus gefertigt und dafür ein Honorar in Höhe von 1500 Euro erhalten, den Auftrag zur Errichtung des Hauses erhielt er nicht. Der Kunde zeigte diese Pläne allerdings einem Bauträger zur Illustration, wie das Wohnhaus aussehen könnte. Nach Auffassung des Architekten war dies eine Verletzung se
23. Januar 2014 Architektenrecht, Baurecht
1. Die Abkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche für bauwerksbezogene Planungs- und Überwachungsleistungen von fünf Jahren auf zwei Jahre in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Ingenieurs ist auch dann unwirksam, wenn die AGB gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (oder gegenüber einem Unternehmer) Verw
01. März 2014 Architektenrecht, Baurecht
Bauherren, die die Aufträge an den Architekten und an den Tragwerksplaner (Statiker) in der richtigen Reihenfolge beziehungsweise zeitlich aufeinander abgestimmt vergeben, können viel Geld sparen. Eine stufenweise Beauftragung des Architekten ermöglicht eine Kündigung des Auftrags, ohne eine hohe Vergütung (entgangenen Gewinn) für nicht mehr gewünscht
14. April 2014 Architektenrecht, Baurecht, Ingenieurrecht
… können für ihre Honoraransprüche von ihren Auftraggebern eine Erfüllungssicherheit gemäß § 648 a Abs. 1 BGB verlangen „Unternehmer eines Bauwerks“ im Sinne von § 648 a BGB sind auch Architekten, Statiker und sonstige Sonderfachleute. Das gilt auch dann, wenn ihre Planung (noch) nicht umgesetzt ist und sich mithin im Bauwerk noch nicht verwir
10. Juli 2014 Architektenrecht, Baurecht, Ingenieurrecht
Eine Baukostenvereinbarung in einem Architekten- oder Ingenieurvertrag gemäß § 6 Abs. 2 HOAI 2009 ist unwirksam! Architekt oder Ingenieur können in diesem Falle das Honorar nach den tatsächlich höheren anrechenbaren Kosten berechnen! Nach Auffassung des BGH ist § 6 Absatz 2 HOAI 2009, der es den Parteien ermöglicht, schriftlich zu vereinbaren, dass das H
30. Dezember 2015 Architektenrecht, Baurecht
Auch nach vollständiger Erfüllung der Leistungen der Objektüberwachung (Leistungsphase 8), nach Fertigstellung des Bauvorhabens und Abnahme aller Gewerksarbeiten, kann sich der Architekt noch während des Laufes der Gewährleistungsfrist wegen Verletzung der ihm obliegenden Untersuchungs- und Mitteilungspflicht haftbar machen mit der Folge, dass er sich auc
Das Rechtslexikon erläutert Ihnen allgemeine juristische Fachbegriffe und aus verschiedenen Rechtsgebieten.
Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere dem Kindesunterhalt.
Die Kindergeldtabelle zeigt Ihnen die monatlichen Ansprüche auf Auszahlung an die Kindergeldberechtigten.
Die Basiszinstabelle zeigt Ihnen den jeweils aktuellen Basiszinssatz seit 1970 in tabellarischer oder grafischer Ansicht.
Die Bußgeldtabelle zeigt einen Auszug auf dem aktuellen Bußgeldkatalog. Sie nennt die jeweilige Bußgeldhöhe, Punkte und Fahrverbote für Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Mit der DASD Pfändungstabelle können Sie die Netto-Auszahlung nach Monat, Woche und Tag berechnen. Die Pfändungstabellen seit 2002 stehen zur Verfügung.
Um Ihr Kostenrisiko zu berechnen, steht Ihnen ein Prozesskostenrechner sowie eine Quotentafel, unentbehrlich insbesondere bei Vergleichen, zur Verfügung.
Mit dem Mehrwertsteuer-Rechner können Steuerbeträge schnell ermittelt werden.
In Vorbereitung
Zu zahlende Raten können nach Ratenhöhe und Laufzeit unter Berücksichtigung etwaiger Zinsen ermittelt werden.
Hier können Sie die Gebührentabelle für Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einsehen.
Hier stehen Ihnen verschiedene Zinsrechner zur Berechnung von Zinsen für bestimmte Zeiträume zur Verfügung.