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anderenfalls wird sie nicht ins Handelsregister eingetragen!
Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB darf die Firma des Kaufmanns – das ist der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift leistet, § 17 Abs. 1 HGB – keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 HGB hat das Registergericht „ersichtliche“ irreführende Angaben zu beanstanden und die Eintragung einer solchen Firma abzulehnen.
In dem vom OLG Jena entschiedenen Fall beantragte eine sogenannte „kleine GmbH“, eine UG (haftungsbeschränkt), die Eintragung einer geänderten Firma ins Handelsregister. Die angemeldete Firma enthielt den Bestandteil „Gruppe“. Das Registergericht beanstandete unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der zuständigen Industrie- und Handelskammer den Firmenbestandteil „Gruppe“ als irreführend. Aus den Eintragungsunterlagen ging hervor, dass es sich bei der den Eintragungsantrag stellenden Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) um ein einzelnes Unternehmen handelte, welches keiner Konzernstruktur oder einem sonstigen Zusammenschluss mehrerer Unternehmen angehörte.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin wies das OLG Jena als unbegründet zurück. Die Verwendung des Begriffs „Gruppe“ verstoße – so das OLG – gegen § 18 Abs. 2, Satz 1, HGB. Der Firmenbestandteil „Gruppe“ sei geeignet, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich seien, irrezuführen. Der Firmenbestandteil „Gruppe“ erzeuge bei den angesprochenen Verkehrskreisen nämlich die Erwartung, die UG sei Mitglied einer Vereinigung beziehungsweise eines Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen zur Wahrung gemeinsamer Interessen. Dies sei bei der Antragstellerin gerade nicht der Fall.
Die Entscheidung des OLG Jena, die sich auch auf eine Entscheidung des OLG Schleswig und Stimmen in der Kommentarliteratur berufen kann, ist richtig. Mit dem angesprochenen Firmenbestandteil will die Antragstellerin durch den Hinweis auf eine „Gruppenzugehörigkeit“ eine Größe und / oder eine Bedeutung für sich reklamieren, die ihr als einzelnes Unternehmen nicht zukommt. Zu Recht weist das OLG darauf hin, der Firmenbestandteil „Gruppe“ rechtfertige sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass an der Antragstellerin vier natürliche Personen beteiligt seien. Es könne dahin stehen, ob die vier Gesellschafter der Antragstellerin ihrerseits als „Gruppe“ bezeichnet werden könnten. Denn der Durchschnittsverbraucher erwarte von einem Unternehmen, welches in seiner Firma den Bestandteil „Gruppe“ führt, nicht lediglich eine mehrgliedrige Gesellschaft, sondern mehrere zusammengeschlossene selbständige Unternehmen. Anders könne dies nur sein, wenn sich durch entsprechende Anhaltspunkte in der Firma selbst ergebe, dass mit der „Gruppe“ im Firmenbestandteil ein Zusammenschluss mehrerer natürlicher Personen zu einem gemeinsamen Tun gemeint sei, wie dies beispielsweise bei dem Firmenbestandteil „Forschungsgruppe alternative Energien … “ oder „Arbeitsgruppe Vertriebsoptimierung … “ und Vorhandensein eines Rechtsformzusatzes der Fall sein könne.
Folgerichtig weist das OLG auch den Einwand der Antragstellerin zurück, der Firmenbestandteil „Gruppe“ werde auch nicht deshalb zulässig, weil die Gesellschafter der Antragstellerin an 16 weiteren Unternehmen beteiligt seien. Denn es gehe um die rechtlichen Verhältnisse der Antragstellerin, nicht ihrer Gesellschafter.
Die Entscheidung des OLG ist zu begrüßen. Sie begegnet der immer wieder anzutreffenden Unsitte kleiner und / oder unbedeutender Unternehmen, sich durch irreführende Firmenbestandteile eine Größe und / oder Bedeutung beizumessen, die ihnen nicht zukommt und dadurch Verbraucher und sonstige potentielle Vertragspartner über ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu täuschen. [OLG Jena, Beschl. v. 14.10.2013 – Az. 6 W 375/12]
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