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Das Recht zum Rücktritt von einem Kaufvertrag über einen Neuwagen wegen eines nur „unerheblichen“ behebbaren Sachmangels ist in der Regel nur dann ausgeschlossen, wenn der erforderliche Mängelbeseitigungsaufwand nicht mehr als 5 % des Kaufpreises beträgt!
1. Unternimmt der Verkäufer eines Neuwagens auf Verlangen des Käufers wiederholt den erfolglosen Versuch der Beseitigung eines behebbaren Sachmangels und lässt er eine ihm vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Beseitigung dieses Mangels fruchtlos verstreichen, ist der Käufer in der Regel zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand die sogenannte Erheblichkeitsschwelle von (nur) 5 % des Kaufpreises übersteigt. In diesem Fall greift der Ausschluss des Rücktrittsrechts gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB in der Regel nicht ein.
2. Die Erheblichkeitsschwelle von 5 % des Kaufpreises, bis zu der der Käufer auf Gewährleistungsansprüche beschränkt und der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen ist, gilt auch für den Verbrauchsgüterkauf, die genannte Erheblichkeitsschwelle steht im Einklang mit den Vorgaben der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.
Anmerkung:
Für den Ausschluss eines Rücktritts vom (Kauf-) Vertrag wegen eines behebbaren „geringfügigen“ Sachmangels des Kaufobjekts gemäß §§ 440, 323 Abs. 5 S. 2 BGB hatte die Rechtsprechung bislang eine Erheblichkeitsschwelle von 10 % des Vertragswertes angenommen. Bei Mängelbeseitigungskosten, die 10 % des Kaufpreises nicht übersteigen, war die Rechtsprechung bislang in der Regel davon ausgegangen, die Pflichtverletzung des Vertragspartners (Verkäufers) sei unerheblich (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB), weil der Mangel geringfügig sei.
Mit seinem vorgenannten Urteil ist der BGH dieser Rechtsprechung entgegengetreten. In dem entschiedenen Fall hatte der Käufer eines Neuwagens zum Preis von 29.953,00 € bei dem Autohaus, von dem er das Fahrzeug erworben hatte, wiederholt verschiedene Mängel gerügt, unter anderem eine Fehlfunktion der Einparkhilfe. Nach wiederholten Mängelbeseitigungsversuchen setzte er dem Autohaus eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung. Diese verstrich fruchtlos. Das Autohaus erklärte, die Einparkhilfe sei nach erfolgter Nachbesserung in einwandfreier Funktion, sie entspreche dem Stand der Technik. Daraufhin erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte den gezahlten Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung, insgesamt rund 27.000,00 € zurück.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, nachdem es ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte, wonach die Sensoren der Einparkhilfe in falscher Höhe und mit falschem Abstand zueinander eingebaut waren und die Kosten der Mängelbeseitigung nach der Schätzung des Sachverständigen 1.958,85 € betrugen. Zur Begründung hatte das Landgericht ausgeführt, der Mangel (mit Mängelbeseitigungskosten mit 1.958,85 €) sei geringfügig im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB, da die Mängelbeseitigungskosten die Erheblichkeitsschwelle von 10 % des Kaufpreises nicht erreichten. Auch die Berufung des Käufers war erfolglos. Auf seinen im Urteil zugelassene Revision hob der BGH das angefochtene Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück. Nach Auffassung des BGH ist bei der nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung die Erheblichkeitsschwelle, deren Überschreitung den Rücktritt ermöglicht, bereits dann erreicht, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises überschreitet. Von einer den Rücktritt, nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte des Käufers ausschließenden geringfügigen Mangel könne in der Regel nur solange gesprochen werden, als der Mängelbeseitigungsaufwand die Schwelle von 5 % des Kaufpreises nicht übersteige. Eine generelle Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle über diesen Prozentsatz hinaus sei mit dem Gesetzeswortlaut und dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers sowie der Systematik der Rechte des Käufers bei Sachmängeln nicht zu vereinbaren. Die Erheblichkeitsschwelle von nur 5 % des Kaufpreises stehe im Übrigen auch im Einklang mit den Vorgaben der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, weshalb die genannte Regelgrenze auch für den Verbrauchsgüterkauf gelte.
In Bezug auf den konkreten Fall führte der BGH aus, da der Aufwand für die Beseitigung der Fehlfunktion der Einparkhilfe bereits 6,5 % des Kaufpreises ausmache und das Berufungsgericht keine besonderen Umstände festgestellt habe, die es rechtfertigten, den Mangel gleichwohl ausnahmsweise als unerheblich anzusehen, sei der Käufer mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen. Er hob das Berufungsurteil daher auf und verwies den Rechtsstreit zum Zwecke der Entscheidung über die streitige Höhe der vom Käufer geschuldeten Nutzungsentschädigung an das Berufungsgericht zurück.
Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechtsposition des Käufers einer mit einem behebbaren Mangel behafteten Kaufsache. Auch bei „kleineren“ Sachmängeln muss der Verkäufer zukünftig, wenn ihm die Mängelbeseitigung wiederholt nicht gelingt, mit dem Rücktritt des Käufers vom Vertrag rechnen. Die Käufer eines Neuwagens haben es jetzt leichter, ein ihnen geliefertes „Montagsauto“ wieder los zu werden.
Da § 323 Abs. 5 S. 2 BGB dem allgemeinen Schuldrecht zuzurechnen, also auch auf andere Verträge als Kaufverträge anwendbar ist, könnte die Entscheidung des BGH über den Bereich des Kaufrechts hinaus bedeutsam sein. [BGH-Urt. v. 28.05.2014 – Az. VIII ZR 94/13]
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