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Wer auf eine Schwarzgeldabrede („Ohne Rechnung“ – Abrede) in einem deshalb nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetz, 134 BGB nichtigen Bauvertrag zahlt, ist sein Geld für immer los und hat auch keine Gewährleistungsansprüche!
Mit dieser Entscheidung erhöht der BGH ein weiteres Mal das Risiko für die Parteien einer Schwarzgeldabrede. In dem entschiedenen Urteilsfall hatten die Parteien eine Schwarzgeldabrede getroffen (auf den vereinbarten Werklohnbetrag sollte keine Umsatzsteuer berechnet werden, der Unternehmer wollte die Umsatzsteuer nicht abführen), nach der sie absprachegemäß auch verfahren sind. Später hatte der Kläger klageweise Schadensersatz wegen Mängeln geltend gemacht. Der Unternehmer, der bereits teilweise Schadensersatz geleistet hatte, berief sich aufgrund der Schwarzgeldabrede in Verbindung mit § 134 BGB auf die Nichtigkeit des Werkvertrags und machte widerklagend die Rückzahlung des bereits geleisteten Schadensersatzes geltend.
Der BGH stellt in der Entscheidung unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 01. August 2013 – VII ZR 6/13 – fest, dass dem Kläger als Besteller aufgrund eines Vertrages, der wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG i.V.m. § 134 BGB nichtig ist, keine Mängelansprüche gegen den Unternehmer zustehen und deshalb auch kein Schadensersatz.
Des Weiteren entscheidet er, dass der Besteller den von ihm gezahlten Werklohn auch nicht unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern kann. Der tatbe-standsmäßig gegebene Bereicherungsanspruch sei nach § 817 S. 2 Halbsatz 1 BGB ausgeschlossen. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoße nicht nur die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG widersprechende vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistungserbringung durch den Unternehmer. § 817 S. 2 Halbs. 1 BGB sei daher nicht einschränkend auszulegen, wenn der Unternehmer für die von ihm aufgrund eines nichtigen Vertrags erbrachte Werkleistung einen Bereicherungsanspruch gegen den Besteller geltend macht.
§ 817 S. 2 Halbs. 1 BGB finde auch dann Anwendung, wenn der Besteller in Ausführung eines solchen gem. § 134 BGB nichtigen Werkvertrags seine Leistung erbringt, indem er ohne Rechnung mit Steuerausweis den vereinbarten Betrag bezahlt (so schon BGH, Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13). Eine einschränkende Auslegung komme nicht in Betracht. Zwischen den Vertragsparteien erfolge in einem solchen Fall ebenfalls kein Wertausgleich. „Wer bewusst das im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz enthaltene Verbot missachtet,“ – so der BGH – „ soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen (BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13)“. Der Ausschluss eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs mit der ihm zukommenden abschreckenden Wirkung sei ein geeignetes Mittel, die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers mit den Mitteln des Zivilrechts zu fördern (BGH, a.a.O.). Diese gelte sowohl für bereicherungsrechtliche Ansprüche des Werkunternehmers als auch des Bestellers, der sich auf den Abschluss eines gegen das Verbot verstoßenden Werkvertrags eingelassen habe. [BGH, Urt. v. 11.06.2015 – Az. VII ZR 216/14]
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