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Mit Urteil vom 14.05.2014, veröffentlicht in Teil II des Bundessteuerblatts, S. 968, hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei Planungsleistungen eines Ingenieurs gemäß § 8 Abs. 2 HOAI (1995) Gewinnrealisierung nicht erst mit der Abnahme oder Erstellung der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern schon dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung entstanden ist.
In dem Zusammenhang verwies der BFH auf das sogenannte Realisationsprinzip, demzufolge Gewinne – nur – dann zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Dies – so der BFH – entspreche den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, die für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).
In seinem o. g. Schreiben vertritt das BMF im Einvernehmen mit den Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Auffassung, dass die vom BFH vorgenommene Beurteilung auch bei Abschlagszahlungen nach § 15 Abs. 2 HOAI n.F. und bei Abschlagszahlungen für Werkverträge gemäß § 632 a BGB gilt. Zur Begründung führt es aus, dass Abschlagszahlungen nach den genannten Bestimmungen verdienten Ansprüchen entsprechen, da der Schuldner des Werkvertrags seine Leistung bereits erbracht hat.
Anders sei dies dagegen bei Vorschussanforderungen, diese führten zu Vorausleistungen des Auftraggebers und seien daher von Abschlagszahlungen abzugrenzen.
Nach dem Inhalt des BMF-Schreibens sind die vorgenannten Grundsätze der BFH-Entscheidung vom 14.05.2014 (AAO) erstmals in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die nach dem 23. Dezember 2014 (Datum der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt) beginnen.
Zur Vermeidung von Härten sind die Steuerpflichtigen berechtigt, den aus der erstmaligen Anwendung der Grundsätze der BFH-Entscheidung resultierenden Gewinn gleichmäßig entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilen.
Das o. g. BMF-Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen-Steuern-Steuerarten-Einkommenssteuer (http://www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit. [Quelle: BMF-Schreiben v. 29.06.2015 – Az. IV C 6 – S 2130/15 / 10001]
03. November 2022 Steuerrecht
Aktuell bekannt ist die Verurteilung des Starkochs Alfons Schuhbeck in München wegen Steuerhinterziehung in Höhe von 2,3 Millionen Euro zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten. Hierbei blieb man den bisherigen Grundsätzen treu, dass bei einer Steuerhinterziehung von mehr als 1 Million Euro mit einer Bewährung nicht mehr ge
01. August 2013 Erbrecht, Steuerrecht
Wie zu befürchten war, hat der Gesetzgeber eine Gestaltungsmöglichkeit im Erbschaftssteuerrecht abgeschafft, die bislang eine Erbschaftssteuerersparnis von 100 % möglich machte. Das Aus für das Sparmodell “Cash”-GmbH ist beschlossene Sache. Bislang konnte durch die Gründung einer sogenannten Cash-GmbH die im Rahmen des Erbschaftsteuergesetzes bestehenden Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen nach den §§ 13a, 13b ErbStG
27. Juni 2014 Steuerrecht
Unruhige Zeiten für Steuersünder in Deutschland: Prominente Fälle und der fortdauernde Ankauf von Daten-CD’s durch den Staat treiben in den letzten Wochen so manchem Inhaber eines Schwarzgeldkontos die Schweißperlen auf die Stirn. Doch was kann ein Erbe machen, wenn er feststellt, dass sich im Nachlass Schwarzgeld befindet, weil der Erblasser die Einkünfte
20. September 2017 Steuerrecht
Wer Angebots– und Prospekt Werbung gestaltet, ist nicht freischaffend künstlerisch tätig. Vielmehr unterliegt seine Tätigkeit der Gewerbesteuer. Dies stellte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz fest. Im konkreten Fall ging es um eine Diplomgrafikdesignerin und den Absolventen einer Akademie für Fotografie, die für einen europaweit agierenden Baumarkt
09. Juli 2013 Familienrecht, Steuerrecht
Den Unterhalt für den Ehegatten kann man über den jährlichen Höchstbetrag von EUR 13.805 hinaus von der Steuer absetzen. Gibt es trennungsbedingt keine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mehr, kann der Unterhaltszahler den Ehegattenunterhalt bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13.805 pro Jahr von der Steuer absetzen (Sonderausgabenabzug von Unterhaltslei
05. Mai 2017 Familienrecht, Steuerrecht
Zieht man den Unterhalt von der Steuer ab, kann dies gefährlich werden. Grundsätzlich kann der Unterhaltszahlende ab dem ersten Jahr, in dem die gemeinsame Steuererklärung nicht mehr möglich ist, den Ehegattenunterhalt als Sonderausgabe geltend machen und damit Steuern sparen. Die Kehrseite der Medaille: Der sonst neutrale Unterhalt wird zum Einkomme
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