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Kann auch der – gegebenenfalls geschiedene – Ehepartner eines Geschäftsführers als Zeuge im Rechtsstreit der GmbH mit einer dritten Partei die Aussage verweigern?
Im deutschen Zivilprozessrecht gilt der sogenannte formale Parteibegriff. Danach kann, wer Partei eines Rechtsstreits ist, nicht Zeuge sein (und umgekehrt). Der Prozesspartei sind ihre Organe gleichgestellt, beispielsweise der Geschäftsführer der GmbH oder der Vorstand der Aktiengesellschaft.
Weil dieser Personenkreis nicht Zeuge kann, liegt es mitunter nahe, den Ehegatten eines Geschäftsführers oder Vorstands einer Kapitalgesellschaft, seinen Lebenspartner oder einen Verwandten, der Kenntnisse aus dem Bereich des Unternehmens der Gesellschaft hat, als Zeugen zu benennen und vernehmen zu lassen. Jedoch haben nach § 383 Absatz 1 ZPO unter anderem der Ehegatte einer Partei – auch der Geschiedene -, der Lebenspartner einer Partei – auch einer nicht mehr bestehenden Lebenspartnerschaft -, der Verlobte einer Partei oder derjenige, der mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert beziehungsweise in der Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt oder bis zum 2. Grade verschwägert sind, ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Mit diesem Zeugnisverweigerungsrecht trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass der bezeichnete Personenkreis einem Interessenkonflikt unterliegt, der nicht zuletzt eine wahrheitsgemäße Zeugenaussage gefährden kann.
Der BGH stellt in der o. g. Entscheidung klar, dass der Ehegatte des Geschäftsführers einer GmbH, wenn er in einem Prozess der GmbH als Zeuge aussagen soll, demselben Interessenkonflikt unterliegen kann wie der Ehegatte der Prozesspartei selbst. Deshalb müsse – so der BGH – für den Ehepartner des Geschäftsführers einer GmbH analog § 383 Absatz 1 Nummer 2 ZPO das Zeugnisverweigerungsrecht gelichermaßen gelten.
Praxistipp:
Die Entscheidung ist von hoher praktischer Bedeutung. In vielen Situationen besteht aus Sicht der einen oder anderen beweisbelasteten Partei die Notwendigkeit, anstelle des Organs der GmbH, welches als Zeuge ausscheidet, dessen Ehegatten, Lebenspartner, Verlobten oder einen mit dem Organ verwandten Mitarbeiter der Gesellschaft als Zeugen zu benennen.
Nach der o. g. Entscheidung des BGH kann der Prozessbevollmächtigte im Prozess mit einer Kapitalgesellschaft den von § 383 ZPO geschützten Personenkreis nicht mehr verlässlich als Zeugen einplanen, wenn mit dessen Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht gerechnet werden muss. Er muss sich frühzeitig darüber Gedanken machen, auf welche andere Weise die erforderlichen Beweise geführt werden können, zumal das Gericht einen Zeugen vor seiner Vernehmung über das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts belehren muss. [BGH, Beschl. v. 29.09.2015 – Az. XI ZB 6/15, zitiert nach IBR 2015, Seite 3522]
Rechtsanwalt Lothar Lachner, Köln Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht
15. September 2022 Gesellschaftsrecht
Lange Zeit war die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umstritten, bis der BGH sich ihrer annahm und zumindest für die Außengesellschaft festlegte, dass Rechtsfähigkeit vorliege, soweit sie nach außen hin „durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet“ (BGH, 29.01.2001 – II ZR 331/00, Leitsatz).
14. Juli 2022 Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht
Seit der Corona-Pandemie gab es für Vereine Sonderregelungen, die sie vor einer Handlungsunfähigkeit bewahren, wenn sie satzungstechnisch nur mit Präsenz funktionieren. Die gute Nachricht vorweg: Die Schonfrist für Vereine läuft eigentlich zu Ende August aus, wird aber vermutlich durch den Gesetzgeber nun vom Provisorium in eine Dauerlösung überführt. Wi
12. November 2013 Gesellschaftsrecht, Steuerrecht
…durch eine echte Realteilung des vorhandenen Vermögens unter den Gesellschaftern ohne Spitzenausgleich (Zuzahlung eines Gesellschafters) kann ertragsteuerneutral erfolgen 1. Eine ihren Gewinn durch Einnahme – Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelnde freiberufliche Steuerberatungs- und Rechtsanwaltssozietät (Mitunternehmersch
17. November 2013 Baurecht, Gesellschaftsrecht
… für vertragswidriges Verhalten auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten 1. Im Verhältnis zur Gesellschaft und zu Mitgesellschaftern haftet der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei vertragswidrigem Verhalten grundsätzlich nicht für die Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Absatz 2 BGB), sondern gemäß
22. November 2013 Gesellschaftsrecht
1. Die Entlastung eines Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung, die ihm anlässlich seiner Abberufung für die zurückliegende Amtszeit erteilt wird, hat nur eine beschränkte Reichweite. Sie stellt den Geschäftsführer nur von solchen Ersatzansprüchen frei, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt oder jedenfalls erkennbar waren. 2. Wi
03. Januar 2014 Gesellschaftsrecht
… oder darüber hinaus gehender Schadensersatzanspruch eines Anlegers, der aufgrund Täuschung einer sog. mehrgliedriger stillen Gesellschaft beigetreten ist? Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind auch auf eine mehrgliedrige stille Gesellschaft anzuwenden, bei der die Kapitalanleger einer aus allen stillen Gesellschaftern einerseits u
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