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1. Wird ein mit einer Vertragsstrafe bewehrter Baufertigstellungstermin einvernehmlich verschoben, wird die Vertragsstrafe, bezogen auf den ursprünglich vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt, nicht verwirkt.
2. Für den einvernehmlich neu festgelegten Fertigstellungs-termin gilt die im Vertrag vorgesehene Vertragsstrafe nicht automatisch, sondern dann, wenn sie nach der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien auch für diesen verschobenen Termin wiederum gelten soll.
3. Die Frage, ob die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auch Bestand haben soll, wenn die Parteien einverständlich Vertragstermine ändern, ist im Einzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei ist auch die Bedeutung der Terminverschiebung für den Bauablaufplan zu berücksichtigen. Für ein Fortgelten der (ursprünglichen) Vertragsstrafenregelung auch für die neu vereinbarte Ausführungsfrist kann es sprechen, wenn die Vertragsstrafenvereinbarung terminneutral (ohne Bezug auf das konkrete Datum des Fertigstellungstermins) abgefasst ist.
4. Vertragsstrafe kann insgesamt nicht verlangt werden, wenn der Auftragnehmer durch vom Auftraggeber verursachte Verzögerungen des Zeitplans gezwungen wird, den Bauablauf durchgreifend neu zu ordnen.
Die Inhalte der vorstehenden Leitsätze entsprechen der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und anderer Oberlandesgerichte für die Geltung von vereinbarten Vertragsstrafen bei einvernehmlichen Terminverschiebungen.
Auch dann, wenn eine Vertragsstrafenvereinbarung auch für einen verschobenen Fertigstellungstermin gelten soll, kann sie nicht beansprucht werden, wenn der Auftraggeber den Bauablaufplan des Auftragnehmers zurechenbar derart durcheinander gebracht hat, dass dessen durchgreifende Neuordnung erforderlich ist. In diesem Fall wäre eine „Bestrafung“ des Auftragnehmers unbillig. [OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.04.2016 – 5 U 81/15, zitiert nach IBR 2017, 17]
Rechtsanwalt Lothar Lachner, Köln
24. April 2013 Baurecht
Der Abbruch einer Stützmauer an der Grenze zu einem Nachbargrundstück, der dazu führt, dass das angrenzende Grundstück seinen Halt verliert, verstößt als solcher nicht gegen § 909 BGB. Der Abbruch einer Stützmauer kann nicht mit einer „Vertiefung“ im Sinne von § 909 BGB gleichgesetzt werden. 2. Auch das sog. nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis
15. Mai 2013 Baurecht
In einem Urteil vom 15. November 2012 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie unwirksam sind, wenn sie an den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpfen. In dem entschiedenen Fall ging es um einen Energieliefervertrag, der unter der auflösenden Beding
28. Juni 2013 Baurecht
Achtung Subunternehmer: Hat der Auftraggeber an den Hauptauftragnehmer gezahlt, muss dieser auch an den Nachunternehmer Zahlung leisten. In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf hingewiesen, dass § 641 Abs. 2 BGB, der die sogenannte Durchgriffsfälligkeit regelt, nicht voraussetzt, dass zwischen den Arbeiten des Nachunterneh
OLG Brandenburg zur Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel in einem vorgedruckten Vergabeverhandlungsprotokoll, welches ausfüllungsbedürftige Leerräume enthält, die handschriftlich ausgefüllt sind und nach dem die Höhe der Vertragsstrafe „ … maximal insgesamt 5 % …“ der Nettoauftragssumme beträgt; zu den Voraussetzungen, unter denen der Anspruc
03. November 2013 Baurecht, Immobilienrecht, Wohnungseigentumsrecht
Wem gehören die Wohnungseingangstüren zur Eigentumswohnung – dem Wohnungseigentümer oder der Eigentümergemeinschaft? Mit dieser seit langem streitigen Frage hat sich der Bundesgerichtshof befasst. Danach gilt: 1. Wohnungseingangstüren in einer Wohnungseigentümergemeinschaft stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer, sie sind kein S
03. November 2013 Baurecht, Werkvertragsrecht
1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzarbG enthält das Verbot des Abschlusses eines Werk-/Bauvertrags, der Regelungen enthält, die der Steuerverkürzung dienen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot führt zur Nichtigkeit des Vertrages gem. § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen das Verbot verstößt und der Auftraggeber den Verstoß des Unternehmers kennt un
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