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Bei der Europawahl war sie eben noch “unerheblich” – die Fünf-Prozent-Hürde. Bei Wahlen in Deutschland gilt sie vorerst weiter. Aber nicht nur in der Politik ist genaues Prozentrechnen gefragt. So hat auch der BGH dem 5%-Wert wieder “erhebliche Bedeutung” zugemessen.
Großes Problem?
Der Käufer eines Neuwagens im Wert von immerhin fast 30.000 € musste schon bald feststellen, dass sein Fahrzeug verschiedene Mängel hatte. Besonders störend war für ihn das völlige Fehlen des optischen Signals der Einparkhilfe, wobei auch das akustische Signal zeitweise ausfiel. Mehrere Nachbesserungsversuche scheiterten, so dass er schließlich die Freude am neuen Auto verlor und dieses gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben wollte.
Kleines Problem?
Der Verkäufer war aber der Meinung, dass der Aufwand zur Beseitigung der Mängel nicht so erheblich sei, dass er das Fahrzeug zurücknehmen müsse. Schließlich könne der Käufer nur bei einem erheblichen Mangel zurücktreten. Der liege nur vor, wenn die Reparatur mehr als 10% des Kaufrpreises koste.
Absolut grenzwertig!
Der Bundesgerichtshof sieht dies aber anders. Bereits wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5% des Kaufpreises überschreitet, kann in der Regel nicht mehr von einem geringfügigen Mangel gesprochen werden. Und da im Rechtsstreit ein Gutachter festgestellt hatte, dass die Beseitigung der Fehlfunktion an der Einparkhilfe bereits Kosten von knapp 2.000 € verursachen wird, durfte der enttäuschte Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.
Die 5-Prozent-Hürde bleibt also in allerlei Hinsicht weiter “erheblich”!
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