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Alles muss raus – Klamotten, Schuhe, alte Möbel, Spielsachen, Bücher… gerade im Frühling greift die Putzwut und der Räumfimmel wieder um sich. Wintersachen weg, Schränke leeren, Keller und Garage entrümpeln …doch schnell drückt auch das schlechte Gewissen, die ausrangierten Sachen einfach dem Sperrmüll zu überlassen oder dem Müll. Auf zum Flohmarkt!
Floh verkauft?!
Der Flohmarkt… ein rechtsfreier Raum? Von wegen – auch am Flohmarkt gelten die üblichen Gesetze.
5 € für das gut erhaltene Mensch-Ärgere-Dich-Nicht-Spiel! Die Dame will aber nur 2 € zahlen und so geht es hin und her. Doch wann ist das Spiel denn verkauft?
Hier gilt: Es braucht zwei übereinstimmende Willenserklärungen! Oder einfacher ausgedrückt, wenn der Verkäufer 3 € sagt und die interessierte Dame diesem Preis zustimmt, ist der mündliche Vertrag auch wirksam abgeschlossen.
Und noch eine wichtige Regel: “pacta sunt servanda”, oder für den Nicht-Lateiner “Verträge sind einzuhalten”! Hat man sich also auf einen Kaufpreis von 3 € geeinigt und taucht plötzlich ein neuer Interessent auf, der 4 € zahlen will, kann man höchstens schauen, ob das Mensch-Ärgere-Dich-Nicht-Spiel nochmals auf oder unter dem Tapeziertisch liegt. Verkauft ist nämlich verkauft – und die erstbietende Dame bekommt daher auch ihr Spiel zum vereinbarten Kaufpreis von 3 €.
Floh kaputt?!
Kaum zu glauben, aber: Auch beim Verkauf von Trödel und altem Krempel gelten normalerweise die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Der Verkäufer muss auch beim Flohmarktverkauf in der Regel für zwei Jahre für Mängel haften… und das kann teuer und ärgerlich werden.
Wichtig ist es daher, dass man als Verkäufer zum einen über den Zustand der angebotenen Sachen wahrheitsgemäß aufklärt, also insbesondere auch auf Defekte oder sonstige Mängel, die bekannt sind, ehrlich hinweist.
Zusätzlich sollte man aber zur Absicherung die Gewährleistung ausschließen. Hierzu reicht es, wenn beim mündlichen Vertragsabschluss “Sie kaufen dieses Mensch-Ärgere-Dich-Nicht-Spiel wie gesehen und unter Ausschluss der Gewährleistung!” gesagt wird. Dieser Spruch sollte unbedingt von einem Zeugen mitgehört werden…im übrigen macht der Flohmarkt mit Freunden sowieso mehr Spaß!
Aus dem Floh keine Mücke machen!
Manche Juristen würden jetzt vielleicht auch noch raten, die Gewährleistung durch einen deutlich sichtbaren Aufsteller am Tapeziertisch oder einen kleinen Flyer, der dem Käufer mitgegeben werden kann, auszuschließen. (Lustiger wäre noch ein T-Shirt mit dem entsprechendem Aufdruck!)
Diese gut gemeinten Ratschläge führen aber sicher in der Praxis nicht dazu, dass Ihr Tisch von Interessenten belagert wird. Und außerdem gehört ein gewisser Nervenkitzel beim Feilschen und Verträge schließen auf dem Flohmarkt doch einfach auch dazu.
Rechtsanwalt Jan Hofer, Coburg
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