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Frühlingszeit ist Radlzeit! Vor allem die Kinder freuen sich, endlich mit Freunden die Straßen und Wege wieder unsicher zu machen. “Fahr vorsichtig und pass gut auf!” – mehr als das können die Eltern oft nicht sagen. Und wenn dann doch plötzlich ein Kratzer im Nachbarauto ist?
Eltern haften für ihre Kinder!
Diesen Spruch kennt man. Aber gilt das auch uneingeschränkt, wenn der Nachwuchs beim Radlfahren einen Schaden verursacht?
Genau diese Frage hatte vor einiger Zeit das Coburger Gericht zu klären. Ein 8-jähriger Bub war beim Radfahren in der Nähe der Familienwohnung versehentlich gegen die geöffnete Fahrertür eines eben abgestellten Fahrzeuges gefahren. Der Nachbar konnte den Unfall vom Fahrersitz live miterleben und verklagte anschließend die Eltern des Buben auf 1.100 € Schadensersatz. Begründung: Die Eltern hätten ja ihre Aufsichtspflicht verletzt!
…nicht immer für ihre Kinder!
Das Gericht sah das anders. Die Eltern durften ihren Zögling unbeaufsichtigt in der Nähe der Wohnung radlen lassen, da er bereits mehrere Jahren relativ sicher mit seinem Fahrrad unterwegs war und auch schon problemlos längere Fahrradtouren mit der Familie unternommen hatte. Damit waren die Eltern aus der Haftung, denn eine ständige Überwachung eines Kindes ist weder möglich und auch bei einem 8-Jährigen nicht mehr zumutbar.
…nicht, aber die Kinder?
Und der Knirps – muss der jetzt schon mal sein Taschengeld zählen und ansparen? Nein – dem 8-jährigen Kind hilft § 828 Abs. 2 BGB, wonach ein Kind im Alter vonn 7 – 9 Jahren nicht für einen Schaden, den er einem anderen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug zufügt, verantwortlich ist.
Aber Vorsicht: Dies gilt nicht bei Vorsatz (also absichtlicher Schädigung!) und auch nur dann, wenn der Schaden am Nachbarauto nicht im ruhenden Verkehr (d.h. wenn das Fahrzeug schon länger ordnungsgemäß abgestellt war) verursacht wird.
Tipp am Rande: Wer radlende Nachbarskinder hat, sollte sein Fahrzeug besser gleich in der Garage abstellen!
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