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Der Sommer kommt, die Sonne lacht – da muss ein neues Auto her. Ok, neu ist etwas teuer, aber so ein junger Gebrauchter ist ja auch hübsch, der Lack glänzt tadellos! Da gibt es zumindest in absehbarer Zeit keine Probleme. Aber leider kommt es manchmal anders, als man denkt.
Schönes Auto!
Bei der Anschaffung ihres Fahrzeugs dachte eine Frau sicherlich noch nicht daran, dass sie deshalb einmal bis nach Karlsruhe fahren müsse. Da war die Welt noch in Ordnung und das Fahrzeug gut in Schuss.
Oder doch nicht?
Kurz nach Ablauf des ersten Jahres zeigten sich jedoch am Auto produktionsbedingt unschöne Rostschäden. Die Käuferin war verärgert und wollte den Rost gerne auf Kosten des Autohändlers beseitigen lassen.
Der Händler war anderer Meinung. Solche Ansprüche seien schon verjährt. Er berief sich auf den abgeschlossenen Kaufvertrag.
Unschöne Klausel!
Bei diesem Vertrag hatte er, wie viele Gebrauchtwagenhändler, die “Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)”, benutzt, in der auszugsweise folgendes geregelt war:
VI. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.
5. Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.
In Abschnitt VII wurde aber auf die gesetzliche Verjährung von zwei Jahren Bezug genommen.
Und jetzt?
Die Käuferin verstand die Welt (und den Vertrag) nicht mehr und verklagte den Händler auf Schadensersatz in Höhe von etwas mehr als 2.000 €. Der Rechtsstreit ging bis vor den Bundesgerichtshof, der nun nach unterschiedlichen Entscheidungen der Vorgerichte ein Urteil zu Gunsten der Käuferin sprach.
Der BGH vertritt die Ansicht, dass ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter, Kunde diesen widersprüchlichen Regelungen nicht entnehmen kann, nach welchem Zeitraum tatsächlich Verjährung eintritt. Da aber Regelungen in Formularverträgen transparent, also verständlich, sein müssen, wurde die Klausel insgesamt als unwirksam erklärt.
Ende gut alles gut!
Damit konnte die Käuferin ihre Ansprüche also innerhalb von zwei Jahren berechtigt geltend machen. Der Rostschaden musste vom Händler bezahlt werde.
Wenn also Rost oder sonstige Schäden am Auto auftreten und der Händler schnell “Verjährung” ruft, sollte man sich den Vertrag schon noch einmal genau anschauen, damit die Beteiligten später nicht wieder bis nach Karlsruhe fahren müssen.
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