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Stand 01.01.2007
A. Kindesunterhalt
Anmerkungen:
B. Ehegattenunterhalt
Anmerkung zu I - III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird ebenfalls mit dem Existenzminimum angesetzt. Dies entspricht bei getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten dem notwendigen Eigenbedarf gemäß B V der Düsseldorfer Tabelle und bei dem mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten dem Selbstbehalt gemäß B VI der Düsseldorfer Tabelle.
Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gefundene Ergebnis ist zu korrigieren, wenn die errechneten Beträge über den ohne Mangelfall ermittelten Beträgen liegen (BGH Urteil vom 22.01.2003 FamRZ 2003, 363 ff.).
Wegen der unterschiedlichen Selbstbehalte gegenüber minderjährigen Kindern und Ehegatten empfiehlt es sich, die Mangelfallberechnung mit dem Eigenbedarf gegenüber dem Ehegatten zu beginnen. Dadurch ergibt sich ein endgültiger Ehegattenunterhalt. Der Kindesunterhalt ist um die Differenz zwischen dem notwendigen Selbsthalt gegenüber minderjährigen Kindern und dem Eigenbedarf gegenüber dem Ehegatten verhältnismäßig entsprechend dem Unterhaltsbedarf der Kinder bis zum Regelbedarf zu erhöhen.
Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1500 EUR. Unterhalt für zwei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 6 Jahren (K1) und 8 Jahren (K2), die bei der ebenfalls unterhaltsberechtigten geschiedenen, nicht erwerbstätigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.
Eigenbedarf des M gegenüber dem Ehegatten: 1.000 EUR, Verteilungsmasse: 1.500 EUR - 1.000 EUR = 500 EUR, Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten: 331 EUR (K 1) + 331 EUR (K 2) + 770 EUR (F) = 1.432 EUR.
Unterhalt: K 1: 331 x 500 : 1.432 =115,57 EUR K 2: 331 x 500 : 1.432 =115,57 EUR F: 770 x 500 : 1.432 = 268,85 EUR.
Aufstockung des Kindesunterhalts um je 50 EUR (1/2 x (1.000 EUR - 900 EUR)) auf 165,57 EUR.
Geschuldeter Unterhalt: für F 268,85 EUR für K 1 und K2 je 165,57 EUR
Eine Korrektur dieser Beträge ist nicht veranlasst.
Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612 b Abs. 5 BGB).
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes: unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig in der Regel: 1.000 EUR.
¹ Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinationsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben.
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Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere dem Kindesunterhalt.
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