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Stand 1. Juli 2005
A. Kindesunterhalt
Anmerkungen:
B. Ehegattenunterhalt
Anmerkung zu I - III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbe- dingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshal- tungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Existenzminimum. Dies ist zur Zeit der Tabellenbetrag der 6. Einkommensgruppe gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB.
Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird ebenfalls mit dem Existenzminimum angesetzt. Dies entspricht bei getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten dem notwendigen Eigenbedarf gemäß B V der Düsseldorfer Tabelle und bei dem mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten dem Selbstbehalt gemäß B VI der Düsseldorfer Tabelle.
Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1300 EUR. Unterhalt für zwei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 7 Jahren (K1) und 5 Jahren (K2), die bei der ebenfalls unterhaltsberechtigten geschiedenen, nicht erwerbstätigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld. Notwendiger Eigenbedarf des M: 890 EUR, Verteilungsmasse: 1300 EUR - 890 EUR = 410 EUR, Notwendiger Gesamtbedarf der Unterhaltsberechtigten: 334 EUR (K 1) + 276 EUR (K 2) + 770 EUR (K 3) =1.380 EUR.
Unterhalt: K 1: 334 x 410 : 1.380 = 99,23 EUR K 2: 276 x 410 : 1.380 = 82,00 EUR F: 770 x 410 : 1.380 = 228,77 EUR. Eine Korrektur dieser Beträge ist nicht veranlasst. Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612 b Abs. 5 BGB).
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich 995 EUR, falls nicht erwerbstätig: 935 EUR.
¹ Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinationsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben.
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