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Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil eine für Verbraucher wichtige Streitfrage entschieden.
Worum ging es?
Ein Kunde hatte im Jahr 2013 bei einem Vertragshändler einen neuen Pkw erworben. Dabei hatte er einen Teilkaufpreis an den Händler gezahlt, der Rest in Höhe von ca. 28.000 € wurde über ein Darlehen finanziert. Die Juristen sprechen insoweit von einem „verbundenen Geschäft“. Die Darlehenssumme wurde direkt an den Fahrzeughändler ausgezahlt, der Kunde erhielt das Fahrzeug, die Bank den sogenannten Fahrzeugbrief als Sicherheit (Sicherungsübereignung).
Zwei Jahre später stellte der Kunde fest, dass ihm gar kein Neufahrzeug verkauft worden war, dieses vielmehr aus der Produktionszeit in 2011 stammte. Aufgrund dessen erklärte er die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und stellte die Ratenzahlungen auf den Kredit ein.
Damit war die Bank nicht einverstanden, machte von ihrem Sicherungsrecht Gebrauch und verwertete nach der Kündigung des Darlehensvertrages das Fahrzeug. Es blieb noch ein Betrag von ca. 11.000 € offen, den die die Bank von Kunden gerichtlich forderte.
Der Kunde wiederum war nicht bereit, dies zu akzeptieren und forderte im Wege der Widerklage die Rückzahlung seiner bis dahin geleisteten Kreditraten und die Auskehrung des Erlöses aus dem Fahrzeugverkauf.
Vor dem Landgericht gewann der Kunde, die Bank und der Verkäufer, der dem Verfahren beigetreten war, scheiterten. Auf die Berufung des Verkäufers bestätigte das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichtes, die hier gegen eingelegte Revision des Verkäufer wies der Bundesgerichtshof nunmehr ebenfalls zurück.
Zunächst einmal bestätigte der Bundesgerichtshof – erneut – , dass unter anderem kein Neufahrzeug mehr verkauft wird, wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages mehr als zwölf Monate liegen. Deshalb war der Kunde zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigt, da der Vertragshändler den Feststellungszeitpunkt hätte kennen müssen.
Die Anfechtung des Kaufvertrages wirke dann, so der BGH nunmehr klarstellend, zeitgleich auf den verbundenen Darlehensvertrag ein, sodass zumindest seit der Anfechtung keine weiteren Zahlungen des Kunden mehr erfolgen mussten.
Zu klären war dann noch, was es mit den in der Vergangenheit gezahlten Raten auf sich habe. Hier entschied der BGH nunmehr, dass auch diese Zahlungen zurückgefordert werden können. Denn die in die Anfechtung habe zur Folge, dass der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist und diese rückwirkende Vernichtung des angefochtenen Rechtsgeschäftes wirke absolut, also nicht nur im Verhältnis zwischen dem Anfechtenden (Kunden) und dem Anfechtungsgegner (Vertragshändler), sondern auch für den verbundenen Dritten (Bank). Entsprechend waren die bisher gezahlten Raten und der Verkaufserlös – unter Abtretung der Ansprüche gegen den Vertragshändler an die Bank – an den Kunden zurückzuerstatten.
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