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Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2023 (Az.: 5 AZR 108/22) klargestellt, dass Teilzeitbeschäftigte bei gleicher Qualifikation Anspruch auf denselben Stundenlohn wie Vollzeitbeschäftigte haben.
Geklagt hatte ein Rettungsassistent, der sich die vom Arbeitgeber angebotenen Schichten selbst aussuchen konnte, was der Arbeitgeber zum Anlass nahm, ihm deswegen nur 12,00 € anstelle von 18,00 € Stundenlohn zu zahlen, den Vollzeitbeschäftigte für diese Tätigkeit bei ihm erhalten.
Das BAG hat mit seinem o.a. Urteil nunmehr klargestellt, dass die im Vergleich zu den hauptamtlichen Rettungsassistenten geringere Stundenvergütung den Kläger entgegen § 4 Abs. 1 TzBfG ohne sachlichen Grund benachteiligt. Die haupt- und nebenamtlichen Rettungsassistenten sind nämlich gleich qualifiziert und üben die gleiche Tätigkeit aus. Der von der Beklagten pauschal behauptete erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der nebenamtlichen Rettungsassistenten bildet keinen sachlichen Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung.
Ein wichtiges Urteil für alle in Teilzeit Beschäftigten, auch aus anderen Branchen, die z.B. nach einer Familienpause wieder im erlernten Beruf stundenweise arbeiten möchten und gegenüber den Vollzeitbeschäftigten bei der Bezahlung benachteiligt werden.
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