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Bei der Sanierung können steuerliche Gewinne entstehen. Früher waren Sanierungsgewinne steuerbefreit. § 3 Nr. 66 EStG wurde allerdings vor vielen Jahren abgeschafft. Die Finanzverwaltung hat einen Erlass zur Versteuerung von Sanierungsgewinnen erlassen und Ausnahmen geregelt vgl. BMF-Erlass vom 27.3.2003, IV A 6- S 2140-8/03 mit Link unten.
I. Voraussetzungen
Nach dem BMF- Schreiben vom 27.03.2003 ist eine Steuerstundung und Steuererlass von Sanierungsgewinnen im Verwaltungswege (§ 163, 222, 227 AO) möglich
• Notwendig ist:
-Unternehmensbezogene Sanierung Maßnahme die darauf gerichtet ist, ein Unternehmen vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen – nicht der Übergang ins schuldenfreie Privatleben
-Sanierungsgewinn Erhöhung des BV, die dadurch entsteht, dass Schulden zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden
-Sanierungsbedürftigkeit liegt vor, wenn Unternehmen überschuldet ist und keine Besserung der Lage in Sicht ist
-Sanierungseignung Sanierungsfähigkeit des Unternehmens liegt vor, wenn nach der Sanierung ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erwirtschaftet werden kann
-Sanierungsabsicht Es ist die Absicht erforderlich, den Zusammenbruch des notleidenden Unternehmens zu verhindern und seine finanzielle Gesundung zu erreichen
• Erforderlich ist:
Vorlage eines Sanierungsplanes (einschl. Finanzplan)
• Voraussetzung: Auch Dritte müssen verzichten; ein Gesellschafter-darlehensverzicht reicht nicht aus
• Problematisch ist: Es besteht eine Unsicherheit, ob Stundung und Erlass tatsächlich ausgesprochen werden
Es kommt also auf die Erstellung eines plausiblen Sanierungsplans an.
II. Anträge und Folgen
1. Abweichende Festsetzung Liegen die Voraussetzungen für einen begünstigten Sanierungsgewinn vor, ist die entsprechende Steuer auf Antrag des Steuerpflichtigen nach § 163 AO abweichend festzusetzen und nach § 222 AO mit dem Ziel des späteren Erlasses zunächst unter Widerrufsvorbehalt zu stunden.
2. Verrechung Im Rahmen dieser Billigkeitsmaßnahme sind zunächst sämtliche Verluste der Gesellschaft im Steuerfestsetzungsverfahren bis zur Höhe des Sanierungsgewinns vorrangig mit dem Sanierungsgewinn zu verrechnen. Die Verluste sind insoweit verbraucht.
3. Erlass Nach abschließender Prüfung und nach Feststellung der endgültigen, auf den verbleibenden zu versteuernden Sanierungsgewinn, entfallenden Steuer ist diese nach § 227 AO zu erlassen.
Aktenzeichen: k.A.
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