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Die Streitanfälligkeit der Erbengemeinschaft ist fast schon sprichwörtlich.
Es mangelt aber auch nicht an Themen: Drei Schwestern gerieten in Streit über die Pflege der in Ulm liegenden Grabstelle der verstorbenen Eltern.
Da keine der Geschwister in Ulm lebte, aber eine der Schwestern sich als einzig befähigt zur standesgemäßen Pflege des Grabes wähnte, wurde ihr im Einverständnis der anderen das Grabnutzungsrecht übertragen. Eigenmächtig und ohne Absprache ließ sie die beiden Urnen der Eltern dann aber auf den Friedhof ihres Wohnortes umbetten. Später begründete sie dies damit, dass die weitere Pflege von ihrem 24 km entfernten Wohnort zu aufwändig sei.
Damit waren die Geschwister aber gar nicht einverstanden und erhoben schließlich Klage auf Umbettung und außerdem noch Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500 Euro wegen schwerwiegender Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte.
Dem sprach das Landgericht Ulm durch Urteil zu (AZ: 2 O 356/11).Tatsächlich sei durch die nicht abgestimmte Umbettung rechtswidrig in ihre Rechte eingegriffen worden. Zwar habe man der Schwester das Grabnutzungsrecht übertragen. Aufgrund des damals schon schwelenden Streits sei aber klar gewesen, dass dies nur eine Art Vollmacht gegenüber der Friedhofsbehörde sein sollte und nicht etwa zu einem „Umgangsrecht mit der Leiche“ führen sollte. Entscheidend sei, ob die Umbettung vom mutmaßlichen Willen der verstorbenen Eltern gedeckt war, was aber zu verneinen sei, da nachweislich der Vater ausdrücklich seine Beerdigung in Ulm gewünscht hatte und außerdem nach dem Tod der Mutter diese bereits dort beerdigt hatte. Dieser Wille sei vorrangig gegenüber dem Willen der Kinder. Auch ansonsten gab es keinen rechtfertigenden wichtigen Grund zur Umbettung.
Auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro stehe den Schwestern zu, da eine schwerwiegende Verletzung ihres sogenannten „allgemeinen Persönlichkeitsrechtes“ vorliege. Die bevollmächtigte Schwester habe nach Gutdünken selbstherrlich gehandelt und den Schwestern weder ein Mitspracherecht hinsichtlich des Schicksals der Urnen zugebilligt, noch ein berechtigtes Interesse an dem Grab und dessen Pflege anerkannt.
Der Fall zeigt, dass der Testierende Fragen der Bestattung im Zweifel gesondert (und zwar nicht im Testament) regeln und publik machen sollte.
Rechtsanwalt Hans-Robert Ilting, St. Ingbert
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