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Aktuell bekannt ist die Verurteilung des Starkochs Alfons Schuhbeck in München wegen Steuerhinterziehung in Höhe von 2,3 Millionen Euro zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten. Hierbei blieb man den bisherigen Grundsätzen treu, dass bei einer Steuerhinterziehung von mehr als 1 Million Euro mit einer Bewährung nicht mehr gerechnet werden kann.
Dennoch stellt sich allgemein die Frage: sind Strafverteidigungskosten als Werbungskosten absetzbar?
In einem entsprechenden Fall wurde dem Kläger vorgeworfen, er habe in seiner Stellung sowohl als Angestellter und gleichzeitig als faktischer Geschäftsführer mit Mitteln, welche aus Schwarzrechnungen stammten, Löhne gezahlt, aber auch diese Mittel für private Zwecke benutzt und somit Lohnsteuer hinterzogen und Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut.
Der Kläger machte schließlich die Strafverteidigungskosten als Werbungskosten geltend.
Mit der Entscheidung des BFH vom 31. März 2022, VI B 88/21, unter Zurückweisung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, hat dieser bestätigt, dass Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Das ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist.
Private Gründe müssen nur dann berücksichtigt werden, wenn das Strafverfahren auch wegen nicht beruflich veranlasster Taten eingeleitet wurde. Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird auch aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers von privaten Gründen getragen wurde.
Vorliegend wurde eine private Mitveranlassung verneint, da die Abzweigung von Bargeld für eigene Zwecke mit der Lohnsteuerhinterziehung nicht in einem solchen Zusammenhang gestanden habe, dass eine Überlagerung der beruflichen Veranlassung durch den Zweck der Eigenbereicherung anzunehmen sei.
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