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Seit dem 01.09.2022 gilt in Berlin ein neues Straßengesetz, welches auch die Sondernutzung der Sharing-Angebote (Leihräder, E-Scooter und Carsharing) gesetzlich regelt.
In der Vergangenheit gab es immer wieder Probleme mit achtlos abgestellten Fahrzeugen. Das neue Straßengesetz wurde erlassen, um die Angebote von Sharing-Anbietern besser steuern zu können und so andere Verkehrsteilnehmer vor Behinderungen zu schützen. Nach dem neuen Straßengesetz braucht jeder Sharing-Anbieter von nun an eine Sondernutzungsgenehmigung, an die umfangreiche Bedingungen geknüpft werden.
In der Muster-Sondernutzungsgenehmigung für E-Scooter-Vermieter heißt es beispielsweise: „Die Fahrzeuge dürfen ausschließlich so abgestellt werden, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt oder sonst die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird.“
Beim Abstellen von E-Scootern muss nunmehr eine “Restgehwegbreite von 2,30 Meter” berücksichtigt werden. E-Scooter dürfen nicht vor U-Bahn-, S-Bahn-, anderen Haltestellen oder auf Radwegen und in Kreuzungsbereichen liegen gelassen werden. Die Sharing-Anbieter müssen sicherstellen, dass das „ordnungsgemäße Abstellen der Fahrzeuge nach Beendigung des Mietvorgangs nachweisbar dokumentiert wird“, beispielsweise durch vom Mieter übermittelte Fotos. Falsch geparkte Fahrzeuge müssen „unverzüglich“ umgestellt werden. Ferner muss jeder Sharing-Anbieter eine Beschwerde-Hotline einrichten, die kostenlos mindestens von 6 bis 22 Uhr erreichbar ist. Die Kontaktdaten und eine Kennnummer sind an Fahrzeugen deutlich sichtbar und wetterfest anzubringen.
Eine umfassende Kontrolle der vielen neuen Regelungen wird wohl nur schwer möglich sein. Insofern wird sich noch zeigen, ob die Sharing-Anbieter die neuen Regeln tatsächlich einhalten und somit der Zweck des neuen Straßengesetztes erreicht wird. Vor diesem Hintergrund halten es Stimmen sowohl in der Politik als auch in der Branche selbst für sinnvoll, künftig Ausschreibungen zur Bereitstellung von E-Scootern durchzuführen. Nur so könne ein qualitativ hochwertiges Angebot bei einer reduzierten Gesamtzahl an E-Scootern ermöglicht werden.
Die beiden Carsharing-Anbieter WeShare und ShareNow hatten erfolgreich im Eilverfahren vor dem Berliner Verwaltungsgericht gegen das neue Straßengesetz geklagt, weil ihrer Ansicht nach keine Sondernutzung vorliege. Dementsprechend sind diese beiden Sharing-Anbieter zumindest vorerst von den neuen Regelungen nicht betroffen. Die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz legte hiergegen Beschwerde ein. Eine Entscheidung hierüber bleibt abzuwarten.
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