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Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben. In der Praxis hat der Pflichtteilsberechtigte jedoch regelmäßig keine Kenntnisse über das Vermögen des Verstorbenen zum Todeszeitpunkt.
Er kann seinen Zahlungsanspruch nicht beziffern. Die Kenntnis über die Zusammensetzung des Nachlasses hat jedoch der Erbe. Das Gesetz hilft dem Pflichtteilsberechtigten mit einem Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung des Nachlasses zum Todeszeitpunkt gegenüber dem Erben. Doch was ist im Einzelnen vom Erben dem Pflichtteilsberechtigten mitzuteilen?
Auskunftserteilung durch ein Verzeichnis
Der Pflichtteilsberechtigte, also z.B. ein enterbtes Kind oder der testamentarisch als Erbe ausgeschlossene Ehegatte, kann vom Erben sowohl ein privatschriftliches Verzeichnis als auch ein von einem Notar aufgenommenes Verzeichnis verlangen. Die Auskunft ist in Form eines Bestandsverzeichnisses über die Nachlassgegenstände vorzulegen, die zum Todeszeitpunkt dem Erblasser gehörten. Darunter ist Vermögen im weitesten Sinne, aber auch die Verbindlichkeiten des Erblassers zu verstehen, außerdem Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre oder frühere Zuwendungen, bei denen angeordnet worden war, dass sie im Erbfall unter den Abkömmlingen auszugleichen sind.
Es reicht zur Erfüllung der Auskunftspflichten nicht aus, ein Sammelsurium ungeordneter Unterlagen an den Pflichtteilsberechtigten zu übergeben. Die Auskunft muss in geordneter Form durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses erfolgen.
Was gehört in das Verzeichnis?
In das zu erstellende Verzeichnis sind beispielsweise aufzunehmen: Grundbesitz, Unternehmensbeteiligungen, Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Forderungen (z.B. gegenüber Lebensversicherungen), Fahrzeuge, Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, Kunstgegenstände,Schmuck, Edelmetalle, Wertsachen, Briefmarken, Haushaltsgegenstände, Möbel, etc.
Hingegen können als Abzugspositionen, also Positionen, die den Pflichtteilsanspruch minimieren, berücksichtigt werden: Darlehen, Steuerschulden, Testamentsvollstreckervergütung, Arzt- und Krankenhauskosten, Bestattungskosten, aber auch die Kosten des Nachlassverfahrens sowie die Kosten der Erstellung des Nachlassverzeichnisses und Sachverständigenkosten, die im Zusammenhang mit der Wertermittlung des Nachlasses anfallen.
Informationsbeschaffung des Erben
Der Erbe muss sich über sein eigenes Wissen hinaus die zur Auskunftserteilung notwendigen Kenntnisse soweit wie möglich verschaffen. Auskünfte des Erben von der Erblasser-Bank scheitern dabei nicht am Bankgeheimnis, denn der Erbe muss sein Auskunftsrecht gegenüber Kreditinstituten geltend machen. Die Rechtsprechung geht sogar so weit, dass der Erbe die Kontoauszüge der letzten zehn Jahre auf verdächtige Kontoverfügungen überprüfen muss. Sind dort unerklärliche Zuwendungen oder Abhebungen ersichtlich, ist weiter zu forschen, ob es sich hierbei um Schenkungen an Dritte handelt.
Was oft übersehen wird: Der Erbe kann von dem Pflichtteilsberechtigten selbst Auskunft verlangen, ob dieser vom Erblasser zu Lebzeiten bedacht worden ist. Die Eigengeschenke mindern den Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten.
Nachlassverzeichnis vom Fachmann erstellen lassen
Nach meiner Erfahrung ist die Erstellung des geschuldeten Nachlassverzeichnisses von einem juristischen Laien nur schwer zu bewerkstelligen. Häufig erfolgt das Auskunftsverlangen des Pflichtteilsberechtigten durch den Anwalt des Pflichtteilsberechtigten, sodass bereits aus Gründen der Waffengleichheit es geboten erscheint, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Erstellung des Verzeichnisses zu beauftragen.
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