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Eltern wollen Kinder in der Regel wirtschaftlich im Erbfall gleichstellen. Wenn bereits zu Lebzeiten Zuwendungen an Kinder erfolgten, stellt sich im Erbfall die Frage,
wie die von den Eltern gewollte Gerechtigkeit angesichts der meist unterschiedlichen Vorempfänge der Kinder auch tatsächlich eintritt. Die Technik, die das BGB hierfür vorsieht, ist kompliziert.
Man kennt es: ein Kind hat von den Eltern ein Grundstück oder Haus bekommen. Ein anderes Kind nichts oder wirtschaftlich weniger. Diese Vorempfänge werden als vorweggenomme Erbfolge qualifiziert. Die Zuwendungen sollen beim Eintritt des Erbfalles wertmäßig unter den Kindern berücksichtigt werden, entweder durch Ausgleichung oder indem sie auf den Erb- oder Pflichtteil angerechnet werden.
Anrechnung auf den Erb- und/oder Pflichtteil
Die Anrechnung auf den Erb- und Pflichtteil ist noch nachvollziehbar: der Vorempfang wird ganz einfach vom Erbteil (oder Pflichtteil im Falle der Enterbung) in Abzug gebracht. Sofern der Wert des Vorempfangs feststeht, kann man durch einfachste Mathematik den maßgeblichen Anteil am Nachlass im Erbfall errechnen.
Besonderheiten bei der Ausgleichung
Schwieriger ist es bei der sogenannten Ausgleichung. Sie findet nur Anwendung unter Abkömmlingen des Verstorbenen, also den Kindern und nicht bei Ehegatten oder sonstigen Erben. Zeitpunkt der Ausgleichung ist die Verteilung des Nachlasses unter den zu Miterben berufenen Abkömmlingen.
Es führt bei der Berechnung des Vorempfangs oft zu Verblüffung, dass der Wert zum Ausgleich der Inflation auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt des Erbfalls hochzurechnen ist. Maßgeblich ist der Verbraucherpreisindex für Deutschland. Diese Wertsteigerung wird oft übersehen und führt nicht selten zu großem Erstaunen.
Dramatisch sind die Fälle, in denen die Eltern bei der Übertragung des Bauplatzes angeordnet haben, dass der Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erbfalls in die Berechnung eingestellt werden soll. Vergleicht man z.B. Grundstückspreise aus den 70er-Jahren mit dem Wert eines Grundstücks in heutiger Zeit kann sich der einzustellende Wert für das seinerzeit geschenkte Grundstück schnell verdoppeln! Ich habe von Mandanten auch schon die Aussage vernommen, dass sie besser das Grundstück den Eltern zum damaligen Preis abgekauft hätten.
Wie wird die Ausgleichung konkret durchgeführt?
Dazu ein Beispiel: Ein Vater hat seiner Tochter A einen Bauplatz im Wert von 70.000 Euro geschenkt, damit diese dort mit ihrem Ehemann bauen kann. Der Sohn hingegen hat zum bestandenen Abitur ein Sparbuch über 10.000 Euro bekommen mit der Bestimmung, er müsse den Betrag beim Tod des Vaters mit seinen Geschwistern ausgleichen. Tochter C wiederum hat vom Vater nie etwas erhalten, weil sie nie finanzielle Unterstützung benötigt hat.
Die drei Kinder werden beim Tod des Vaters gesetzliche Erben zu gleichen Teilen. Das vom Vater hinterlassene Vermögen im Wert von 150.000 Euro wird rechnerisch um die Vorempfänge von A und B von insgesamt 80.000 Euro auf 240.000 Euro erhöht. Davon bekommt jedes Kind ein Drittel, also 80.000 Euro. A muss sich den Wert des Bauplatzes abziehen lassen und bekommt vom vorhandenen Nachlass nur noch 10.000 €. Bei Sohn B werden 10.000 Euro abgezogen, er bekommt demnach 70.000 Euro. Einzig Sohn C erhält 80.000 Euro aus dem Nachlass.
Ein weiteres Missverständnis: hat ein Kind zu Lebzeiten mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung im Erbfall zukäme, ist es nicht zur Auszahlung des Mehrbetrags verpflichtet, d.h. bei geringen Nachlässen lacht sich das Kind ins Fäustchen, das schon zu Lebzeiten großzügig bedacht worden ist, auch wenn alle Kinder im Erbschein als Erben zu gleichen Teilen ausgewiesen sind.
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