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Viele Fragen in meinen Beratungsgesprächen drehen sich um den Erbschein und das Erbscheinsverfahren.
Im nachfolgenden Beitrag versuche ich, ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen.
Der Erbschein ist ein vom zuständigen Nachlassgericht einem (oder mehreren) Erben erteiltes Zeugnis über das Erbrecht des/der Erben. Er begründet eine widerlegliche Vermutung dafür, dass der als Erbe bezeichneten Person das in ihm ausgewiesene Erbrecht zusteht und sie nicht durch andere als die angegebenen letztwilligen Anordnungen beschränkt ist, und legitimiert so den in ihm ausgewiesenen Erben (Legitimationsfunktion).
Bezweckt wird mit dem Erbschein, die Erbfolge im Einzelfall nachweisbar zu machen, denn die Erbenstellung ist einer Person nicht anzusehen. Ist der Erblasser im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, wird dieses nach Eintritt des Erbfalls unrichtig, da seine Erben an seine Stelle getreten sind. Der Erbschein wird für die Berichtigung des Grundbuchs nach dem Erbfall benötigt, wenn nicht ein die Erbfolge regelndes notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorliegt. D.h. bei handgeschriebenen Testamenten werden Dritte (wie Banken) regelmäßig auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen. Vor allem Banken lassen Verfügungen über Bankguthaben im Erbfall regelmäßig erst nach Vorlage eines Erbscheins zu.
Der Erbschein wird auf Antrag erlassen. Dieser kann beim Nachlassgericht oder einem Notar gestellt werden. Der Antragsteller hat diejenigen Tatsachen, die sein Erbrecht begründen, in der Regel durch öffentliche Urkunden und durch eidesstattliche Versicherung nachzuweisen. Durch öffentliche Urkunden sind nachzuweisen: • Tod und Todeszeitpunkt des Erblassers (Sterbeurkunde des Erblassers); • bei gesetzlicher Erbfolge das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser• weggefallene Personen (Sterbeurkunden der bereits vorverstorbenen Erbberechtigten)
Das Beibringen der Urkunden kann in der Praxis sehr aufwändig sein!
Wird der Erbschein nur zum Zweck der Berichtigung des Grundbuchs gebraucht, werden die Gebühren nur nach dem Wert des Grundstücks errechnet. Immer dann, wenn dies der Fall ist, sollte von der Möglichkeit der Kostenersparnis Gebrauch gemacht werden. Andernfalls berechnen sich die Gebühren für den Erbschein nach dem gesamten Wert des Nachlasses. Bei einem Nachlasswert von 150.000 € kostet ein Erbschein etwa rund 700 €.
Ein Erbschein legt aber niemals die Erbfolge fest, er weist sie nur aus. Stellt sich später heraus, dass der Inhalt des Erbscheins falsch war, wird er vom Nachlassgericht von Amts wegen eingezogen. Dies kann z.B. passieren, wenn später ein weiteres Testament gefunden wird oder sich herausstellt, dass der Erblasser ein Kind hatte, von dem niemand wusste.
Das im Erbschein verbriefte Erbrecht ist dem Begünstigten also nicht garantiert.
23. Februar 2023 Erbrecht
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