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Manch einer möchte mit seinem Tod seinen Nachlass oder einen Teil davon an karitative Zwecke spenden. Grundsätzlich eine gute Idee. Doch auch hier gilt: gut gemeint ist nicht immer gut gemacht.
Meist sind es kinderlose Mandanten, die darüber nachdenken, nach ihrem Tod den Nachlass wohltätigen Organisationen zugute kommen zu lassen. Aber auch vermögende Mandanten möchten gerne Teile ihres Vermögens aus dem sonstigen Erbe aussondern und mit diesem Erbteil noch einmal etwas Gutes tun.
Leider stelle ich fest, dass meist grundlegende Fehler bei der Formulierung des Testamentes gemacht werden, die im Erbfall zu unnötigen Schwierigkeiten führen – bisweilen sogar in notariellen Testamenten.
So wird z.B. oft die wohltätige Organisation nicht mit der rechtlich richtigen Formulierung benannt. Beispielsweise heißt die Kinderkrebshilfe exakt: „Stiftung Deutsche KinderKrebshilfe“. Manches Tierheim hat keinen eigenen rechtlichen Charakter. Richtiger wäre es, den dahinterstehenden Rechtsträger, z.B den Trägerverein, mit der richtigen Bezeichnung zu benennen – mit der Auflage das Erbe für das Tierheim XY zu verwenden.
Ein häufiger Fehler, den ich meist in der Beratung rechtzeitig noch einmal korrigieren kann, ist es z.B., das Ronald McDonald Haus in Homburg zu bedenken, ohne daran zu denken, dass der Träger die „McDonald’s Kinderhilfe Stiftung“ ist. Wenn man lediglich das „Ronald McDonald Haus“ einsetzt, führt dies zu unnötigen Auslegungsproblemen nach dem Tod. Die restlichen Erben oder Begünstigten haben so möglicherweise unnötige Munition, sich dagegen zu wehren, aus dem Erbe etwas abgeben zu müssen. Dringend zu empfehlen ist es dabei auch, die Adresse des Sitzes der Organisation anzugeben.
Das Nachlassgericht weiss bei unklaren Formulierungen oder fehlenden Adressen nämlich gar nicht, wen es nach Eintritt des Erbfalls anzuschreiben hat. Vielleicht erfährt so die begünstigte Organisation gar nichts von ihrem Glück, weil nicht eindeutig ist, wer gemeint ist.
Um sicherzustellen, dass das Erbe auch tatsächlich an der richtigen Stelle landet und für den gewünschten Zweck verwendet wird, ist es zusätzlich empfehlenswert, gleichzeitig einen Testamentsvollstrecker zu benennen, der den letzten Willen zu Gunsten des wohltätigen Zweckes ausführt.
Die Erbeinsetzung oder das Vermächtnis zugunsten einer Organisation, die mildtätige oder karitative Zwecke verfolgt, hat zudem den Vorteil, dass die Zuwendung erbschaftsteuerfrei ist, sofern die ausgewählte Organisation nach ihrer Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar mildtätigen Zwecken dient. Um ganz sicherzugehen, sollte neben der Satzung auch eine Kopie der letzten Ausfertigung des „Freistellungsbescheides“ von der Organisation angefordert werden. Dieser Bescheid wird vom Finanzamt ausgestellt und bestätigt, dass die Organisation tatsächlich steuerbegünstigte mildtätige Zwecke verfolgt.
Lassen Sie sich also vor der Verfassung Ihres letzten Willens beraten und bei der Erstellung helfen. Am besten durch einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Erbrecht.
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