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Die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft werfen immer wieder rechtliche Fragen auf.
Insbesondere die verhältnismäßig kurze Ausschlagungsfrist führt oft zu Problemen. Mit den wichtigsten Fragen rund um die Ausschlagung einer Erbschaft beschäftigt sich der nachfolgende Beitrag.
Mit dem Tod des Erblassers fällt dem Erben die Erbschaft von selbst an, ohne dass er hiervon Kenntnis haben oder gar einwilligen müsste, § 1922 Abs. 1 BGB. Entgegen der häufig vernommenen Meinung, man müsse eine Erbschaft ausdrücklich annehmen, wird man ohne weiteres Zutun automatisch Erbe, wenn man entweder als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt oder in einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen als Erbe benannt ist.
Will man jedoch von der verstorbenen Person beispielsweise aus persönlichen Gründen nicht erben oder erscheint die Erbschaft als unlukrativ, weil sie möglicherweise überschuldet ist, gibt einem das Gesetz die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Konkret heißt das, dass man zwar automatisch Erbe wird, jedoch aktiv werden muss, wenn man die Erbschaft ausschlagen will.
Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen, § 1943 BGB. Der Schwebezustand, der innerhalb dieser Frist herrscht, kann der Erbe beenden, indem er ausdrücklich die Erbschaft annimmt, beispielsweise durch das Stellen eines Erbscheinsantrags.
Aber auch wenn man sich wie ein Erbe verhält, kann die Erbschaft stillschweigend angenommen sein. Eine stillschweigende Annahme der Erbschaft liegt vor, wenn über das Vermögen des Verstorbenen verfügt wird, beispielsweise wenn das Fahrzeug des Verstorbenen verkauft wird und man den Erlös für sich selbst vereinnahmt. Dann ist in der Regel eine Ausschlagung nicht mehr möglich, weil man sich wie ein Erbe verhalten und damit die Erbschaft faktisch angenommen hat. Die Begleichung der Beerdigungskosten ist jedoch z.B. in der Regel keine Erbschaftsannahme. In der Praxis ist die Unterstellung einer stillschweigenden Annahme schwierig und vom Einzelfall abhängig.
Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden, das i. d. R. das Amtsgericht ist, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Die Ausschlagungserklärung wird allerdings erst mit Zugang beim Nachlassgericht wirksam. Es ist daher zwingend notwendig, sicherzustellen, dass die Erklärung rechtzeitig, d. h. innerhalb der Ausschlagungsfrist, beim Nachlassgericht eingeht. Sie kann in öffentlich beglaubigter Form bei jedem Notar oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts abgegeben werden.
Die Ausschlagung bewirkt, dass der Anfall der Erbschaft ab dem Zeitpunkt des Erbfalls als nicht erfolgt gilt. Die Erbschaft fällt dann demjenigen an, der im Falle des Vorversterbens des Ausschlagenden berufen gewesen wäre, also entweder der nächstverwandte gesetzliche Erbe oder derjenige, der im Testament als Ersatzerbe für den Fall des Wegfalls des vorgesehenen Erben, benannt ist.
Die Ausschlagungsfrist ist mit nur 6 Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB) grundsätzlich knapp bemessen. Der vom Gesetz vorgesehene Schwebezustand, dass innerhalb von sechs Wochen rückwirkend die Erbschaft ausgeschlagen werden kann, ist der Grund für die kurze Frist. Es soll schnell Klarheit und Rechtssicherheit über die Person des Erben bestehen.
Die Ausschlagungsfrist verlängert sich auf 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält, § 1944 Abs. 3 BGB. Die Dauer und der Anlass eines Auslandsaufenthalts des Erben sind dabei unerheblich. Das bedeutet, dass sich die Frist von sechs Wochen auf sechs Monate verlängert, wenn der als Erbe in Betracht kommende sich zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zum Skifahren in der Schweiz befunden hat, was im Zweifel nachzuweisen ist.
Mit der Frage, ab wann man Kenntnis von seiner Erbenstellung hat, wodurch der Lauf der 6-Wochen-Frist beginnt, beschäftige ich mich mit einem nachfolgenden Artikel.
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