DASD ist ein kostenloser Publikumsservice von
Eine Schenkung, die man bereut, rückgängig machen! Dieser Wunsch von Mandanten aus der Elterngeneration tritt in meiner Beratungspraxis immer wieder auf.
Der Standardfall: Eltern übertragen ein Anwesen auf ihr Kind, später kommt es zu Spannungen zwischen den Eltern und dem Kind (oder Schwiegerkind). Die Eltern würden gerne alles rückgängig machen. Die Rede ist von „grobem Undank“. Doch wann kann man die Schenkung wegen „groben Undanks“ zurückfordern? Die rechtlichen Hürden sind hoch.
Das Gesetz unterstellt, dass der Beschenkte dem Schenker grundsätzlich Dank schuldet. Eine Schenkung kann daher widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. So steht es in § 530 BGB. Doch wann ist eine solche schwere Verfehlung gegeben. Um es vorwegzunehmen: nur in wenigen Fällen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vor. Es obliegt zudem im Einzelfall dem jeweiligen Richter zu entscheiden, ob grober Undank in der konkreten Situation vorliegt.
Aktuell hatte der BGH einen Fall zu entscheiden, bei dem Folgendes 12 Jahre nach der Schenkung vorgefallen war: Der beschenkte Sohn hat den Vater nach einem verbalen Streit vor die Brust gestoßen, so dass dieser umgefallen war. Anschließend hat der Sohn den Vater in den Schwitzkasten genommen. Selbst wenn unterstellt werde, dass auch Vater durch sein eigenes, ggf. provozierendes und uneinsichtiges Verhalten zur Eskalation der Auseinandersetzung beigetragen habe, sei mit dem Angriff des Sohns gegen seinen Vater das Maß des Hinnehmbaren deutlich überschritten worden. Der BGH gab der Klage der Eltern gegen den Sohn auf Rückforderung der Schenkung wegen groben Undanks statt (BGH, Urt. v. 22.10.2019 – X ZR 48/17).
Doch muss es immer zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sein? Nicht zwingend: eine Bedrohung des Lebens, körperliche Misshandlungen oder schwere Beleidigungen können eine schwere Verfehlung darstellen, aber auch der wahrheitswidrige Vorwurf sexuellen Missbrauchs oder ein grundloser Antrag auf Entmündigung, Pflegschaft oder Betreuung des Schenkers. Die Nichterfüllung versprochener Rentenzahlungen bedeutet grober Undank, wenn der Beschenkte die Leistung trotz wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht erbringt. Der Beschenkte darf den demenz kranken Schenker nicht gegen dessen Willen in eine bestimmte Einrichtung einweisen.
Die Verfehlung kann sich in einer einzelnen Handlung oder einer Handlungsmehrheit, wobei auch frühere Fälle zu würdigen sind, äußern. Eine Vielzahl kleiner Verfehlungen kann also in der Summe ausreichen, groben Undank anzunehmen.
Allerdings muss man sehen, dass der Schenker im Prozess die Beweislast für das vermeintlich grob undankbare Verhalten des Beschenkten trifft. Naturgemäß sieht der Beschenkte das ganz anders. Dies kann im gerichtlichen Verfahren Zeugenvernehmungen von Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis notwendig machen, die damit wohl oder übel in den Rechtsstreit hineingezogen werden. Am Ende kann die gesamte familiäre Struktur und der gemeinsame Bekannten- und Freundeskreis durch den Rechtsstreit gesprengt werden.
Viele meiner Mandanten haben von der (wohl berechtigten) Durchsetzung ihrer Ansprüche aus genau diesen Gründen abgesehen. Der Schaden für das gesamte familiäre Umfeld wäre zu groß gewesen. Es gilt der Grundsatz: Recht haben und Recht bekommen ist nicht das Gleiche!
Was kann man also im Vorfeld tun? Der Schenker kann sich ein freies Widerrufsrecht bei der Schenkung vertraglich einräumen lassen. Dann kann er jederzeit die Schenkung rückgängig machen. Ob sich dann jedoch der Beschenkte darauf einlässt, jederzeit das Geschenk zurückgeben zu müssen? Was ist, wenn der Beschenkte z.B. plant, umfangreich in das übertragene Anwesen zu investieren und über ihm das Damoklesschwert der Rückübertragung schwebt? Was ist, wenn der Schenker plötzlich von Dritten beeinflusst wird, die Schenkung rückgängig zu machen, weil diese sich davon Vorteile versprechen.
Zumal bei der Schenkung selbst die Welt ja in der Regel noch in Ordnung ist. Die Bedenken und Hinweise des anwaltlichen Beraters werden mit leichter Hand weggewischt: „Bei uns kommt sowas ja nicht vor!“. Ehrlich: wer kann keine Geschichte aus dem Nichts aufgetretener familiärer Verwerfungen im näheren Umfeld erzählen? Warum soll gerade Ihre Familie vor solchen Katastrophen verschont bleiben?
Die größten Fehler werden also bei der Schenkung selbst gemacht. Lassen Sie sich daher vor der Schenkung über die Vielzahl der Gestaltungsmöglichkeiten beraten.
23. Februar 2023 Erbrecht
Wenn es zum Erbfall kommt, beginnen wichtige Fristen zu laufen. Angesichts dessen, dass ein Todesfall unvermittelt eintreten und die Gesamtsituation eine große Belastung darstellen kann, sind die Fristen in der Praxis oftmals schwer einzuhalten. Die wichtigsten – weil kürzesten – Fristen sind: Die Ausschlagung einer Erbsc
18. März 2013 Erbrecht
In unserer Beratungspraxis tritt häufig die Frage auf, ob man unliebsame Kinder von der Erbfolge ausschließen kann. Die Antwort lautet regelmäßig „Ja und nein !“ Die rechtliche Enterbung ist möglich, allerdings verbleibt dem Kind regelmäßig eine wirtschaftliche Teilhabe am Nachlass – nämlich in Form des Pflichtteilsanspruchs. Die Enterbung eines Kindes i
17. Mai 2013 Erbrecht
„Im Gesetz ist doch für den Erbfall alles geregelt ! Oder ?“ Könnte man meinen. Allerdings führt die gesetzliche Erbfolge nicht selten zu Folgen, die dem Verstorbenen gar nicht bewusst waren. Der Nachlass kann erheblich geschmälert werden, wenn die Erben sich infolgedessen jahrelang um das Erbe streiten müssen. Es gilt im Erbrecht das Gleiche wie s
01. August 2013 Erbrecht, Steuerrecht
Wie zu befürchten war, hat der Gesetzgeber eine Gestaltungsmöglichkeit im Erbschaftssteuerrecht abgeschafft, die bislang eine Erbschaftssteuerersparnis von 100 % möglich machte. Das Aus für das Sparmodell “Cash”-GmbH ist beschlossene Sache. Bislang konnte durch die Gründung einer sogenannten Cash-GmbH die im Rahmen des Erbschaftsteuergesetzes bestehenden Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen nach den §§ 13a, 13b ErbStG
16. August 2013 Erbrecht
Nichts geregelt und jetzt das! Neben der Trauer um den geliebten Lebenspartner kommt kurz nach dem Tod meist der nächste Schock: verstirbt der Partner einer nicht-ehelichen, kinderlosen Lebensgemeinschaft gibt es kein gesetzliches Erbrecht für den längerlebenden Lebenspartner. Um diesen abzusichern, muss rechtzeitig durch eine letztwillige Verfügung vorgesorgt werden, sonst erben die nächsten Verwandten (Eltern, Geschwister,
14. November 2013 Erbrecht
Immer wieder wird die berechtigte Frage an mich herangetragen, warum man überhaupt ein Testament errichten soll. Schließlich sieht doch das BGB erbrechtliche Regelungen für den Tod eines Menschen vor. Leider führt jedoch die gesetzliche Regelung nicht selten zu ungewollten, verblüffenden Ergebnissen. Will man von den gesetzlichen Regelungen abweichen, muss
Das Rechtslexikon erläutert Ihnen allgemeine juristische Fachbegriffe und aus verschiedenen Rechtsgebieten.
Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere dem Kindesunterhalt.
Die Kindergeldtabelle zeigt Ihnen die monatlichen Ansprüche auf Auszahlung an die Kindergeldberechtigten.
Die Basiszinstabelle zeigt Ihnen den jeweils aktuellen Basiszinssatz seit 1970 in tabellarischer oder grafischer Ansicht.
Die Bußgeldtabelle zeigt einen Auszug auf dem aktuellen Bußgeldkatalog. Sie nennt die jeweilige Bußgeldhöhe, Punkte und Fahrverbote für Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Mit der DASD Pfändungstabelle können Sie die Netto-Auszahlung nach Monat, Woche und Tag berechnen. Die Pfändungstabellen seit 2002 stehen zur Verfügung.
Um Ihr Kostenrisiko zu berechnen, steht Ihnen ein Prozesskostenrechner sowie eine Quotentafel, unentbehrlich insbesondere bei Vergleichen, zur Verfügung.
Mit dem Mehrwertsteuer-Rechner können Steuerbeträge schnell ermittelt werden.
In Vorbereitung
Zu zahlende Raten können nach Ratenhöhe und Laufzeit unter Berücksichtigung etwaiger Zinsen ermittelt werden.
Hier können Sie die Gebührentabelle für Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einsehen.
Hier stehen Ihnen verschiedene Zinsrechner zur Berechnung von Zinsen für bestimmte Zeiträume zur Verfügung.