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Die Verluste der Gasimporteure sollen auf die Verbraucher umgelegt werden. Vieles spricht dafür, dass die bevorstehende „Gas-Sicherungsumlage“ rechtswidrig ist.
Am Gewinn der Energieversorger wird der Endkunde nicht beteiligt, nun aber sollen die Verluste auf die Verbraucher umgelegt werden. Die neue Gaspreisanpassungsverordnung sieht auf Grundlage des § 26 Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) vor, das Gasimporteure die gestiegenen Einkaufspreise quasi verlustfrei über die Gasanbieter an den Endkunden weitergeben können.
Dass die Gasumlage rechtlich angreifbar ist, damit rechnet die Bundesregierung offensichtlich selbst. Am Anfang wurden insbesondere Fragen der Rückwirkung stark diskutiert, denn grundsätzlich sind Regelungen, die rückwirkend belasten, rechtswidrig. Stichtage sind nun der 1. Oktober 2022 sowie der 1. April 2024, zumindest als vorläufiges Ende des Umlagenzeitraums. Damit können die Gasimporteure über 1,5 Jahre quasi risikolos zu praktisch jedem Marktpreis agieren. Zwar sieht die Verordnung Kontrollmechanismen vor, die Preisentwicklung ist aber praktisch unbegrenzt auf Kosten der Endverbrauchen nach oben offen.
Das spiegelt sich durch den Umstand wieder, dass die Bundesregierung nicht beziffern kann, in welcher Höhe die Umlage fällig sein wird. Das haben in der Praxis die Marktakteure selbst in der Hand, der Verbraucher stellt per Gesetz einen Blankoschein aus. Dagegen rechtlich vorzugehen kann sich lohnen, allein schon wegen der ungewissen Höhe der Gasumlage, aber auch weil sie grundsätzlich aus verschiedenen Punkten rechtswidrig ist.
Ein neuralgischer Punkt ist zunächst die Einbeziehung der Mehrwertsteuer, was das ganze Problem offenlegt: Wenn die Insolvenz der Energieimporteure abgewendet werden soll, sind Umlagen nicht das richtige Mittel. Schön zu sehen ist das an den darauf fälligen Steuern, woran der Staat wiederum verdienen würde. Auf Steuern zu verzichten ist rechtlich ebenso heikel, wie wenn der Staat seine Bürger zu verdeckten Finanzierung der Energieimporteure heranzieht und dabei selbst verdient. Am Ende bleibt die Idee einer Umlage einfach das falsche Instrument.
Die Verordnungsbegründung benennt das Vorgehen aber als Alternativlos. Allein das macht die Verordnung wegen Ermessensausfall angreifbar, denn Alternativen gäbe es viele. Geordnete Insolvenzverfahren oder eine Unternehmensbeteiligung des Staates etwa. Das dies monetär möglich ist, steht sogar schwarz auf weiß in der Verordnung selbst. Denn für das Minusgeschäft der Gasimporteure, das nach der Saldierungsphase über die Verbraucher ausgeglichen werden soll, geht zunächst der Staat in Vorleistung. Es wird mit einem Liquiditätsbedarf von 18 Mrd. Euro gerechnet. Anstelle das Geld bei späteren Gewinngeschäften wieder zurückzufordern, wird das Kapital aber als Blankoschein zur Verfügung gestellt, indem der Endverbraucher einspringen soll.
Gegen die Gasumlage sind verschiedene Rechtswege möglich. Zum einen kann der Bundestag, ggf. durch Petition angeregt, binnen zwei Monaten die Gasumlage kippen (§26 Abs. 4 EnSiG). Oder es wird direkt eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verordnung eingeleitet, die sie auf den Prüfstand stellt. Alternativ kann die Gasumlage auch unter Vorbehalt geleistet werden und sodann im Einzelfall dagegen vorgegangen werden, so dass die Gerichte wiederum indirekt die Rechtmäßigkeit der Verordnung prüfen müssten.
Übrigens: Für die Versorgungssicherheit ist das Vorgehen gegen die Gasumlage ohne Risiko, da bei dem Instrument der Staat sowieso als Kreditgeber bzw. quasi als Bürge für die Gasimporteure dazwischen steht, so sehen es das EnSiG und die Gaspreisanpassungsverordnung ausdrücklich vor. Es geht also im Grunde nur darum, wer für das Minusgeschäft aufkommen muss. Das Ziel einer Einigung im Streitfall wäre auch ein denkbarer Weg, dass nämlich die Umlage nur als Kredit gewährt wird, der später wieder zur Rückzahlung fällig wird. Bei den Milliarden-Gewinnen der Energiekonzerne wäre das auch ein mögliches Modell.
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