Heute Gestern
DASD Besucher 722 3.098
DASD Anwaltssuchen 580 2.828
DASD Anwaltsanzeigen
in DG Deutsche Gesetze

Berliner Tabelle 2007

Stand 1. Juli 2007

Die Tabelle geht aus von den in Art. 1 § 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Regelbetrags-Verordnung vom 5. Juni 2007 festgesetzten Regelbeträgen ab 1. Juli 2007 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (BGBI I 2007, 1044) und nennt in Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Juli 2007) die - nicht mit den Zahlbeträgen identischen - monatlichen Unterhaltsrichtsätze der im Beitrittsteil des Landes Berlin wohnenden minderjährigen unverheirateten Kinder, deren Unterhaltsschuldner gegenüber insgesamt drei Personen (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist und ebenfalls im Beitrittsteil wohnt. Die Prozentsätze Ost der Regelbeiträge ab Gruppe b) sind gemäß § 1612 a Abs. 2 S. 1 BGB zu errechnen (z.B. 194 EUR : 186 EUR = 104,3 %). Die 135 %-Grenze Ost für die Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB beträgt in den drei Altersstufen 252 EUR bzw. 306 EUR bzw. 361 EUR. Die 150 %-Grenze Ost für das Vereinfachte Verfahren (§ 645 Abs. 1 ZPO) beläuft sich in den drei Altersstufen auf 279 EUR bzw. 339 EUR bzw. 401 EUR.

Der Unterhaltsrichtsatz einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in den der 6. bzw. 12. bzw. 18. Geburtstag fällt.

Das Kammergericht wendet nunmehr für alle im Elternhaushalt lebenden volljährigen Kinder, auch für die Schüler im Sinne von § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB, die 4. Altersstufe an. Die Bedarfsbeträge der Gruppen a) und b) sowie 1 bis 3 der 4. Altersstufe sind veranlasst durch das Urteil des BGH vom 17. Januar 2007 - XII ZR 166/04 - (FamRZ 2007, 542, 545) zur Sicherung des Existenzminimums für volljährige Kinder.

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen
Altersstufen in Jahren
Prozentsatz Ost der RegelbeträgeProzentsatz West der Regelbeträge
0-5 6-11 12-17 ab 18
Gruppe Alle Beträge in Euro
a.) bis 1.000 186 226 267 361 100  
b.) 1.000-1.150 149 236 278 361    
  ab 1.150 wie Düsseldorfer Tabelle (aber ohne Bedarfskontrollbetrag)
 
Gruppe              
1. bis 1.300 202 245 288 389   100
2. 1.300-1.500 217 263 309 389   107
3. 1.500-1.700 231 280 329 389   114
4. 1.700-1.900 245 297 349 401   121
5. 1.900-2.100 259 314 369 424   128
6. 2.100-2.300 273 331 389 447   135
7. 2.300-2.500 287 348 409 471   142
8. 2.500-2.800 303 368 432 497   150
9. 2.800-3.200 324 392 461 530   160
10. 3.200-3.600 344 417 490 563   170
11. 3.600-4.000 364 441 519 596   180
12. 4.000-4.400 384 466 548 629   190
13. 4.400-4.800 404 490 576 662   200
  über 4.800 nach den Umständen des Falles

Anmerkungen zur Berliner Tabelle:

  1. Der notwendige monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigenKindern und volljährigen Kindern bis zum 21. Geburtstag, solange sie im Elternhaushalt leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden In Berlin:

    1. wenn der Unterhaltspfllichtige erwerbstätig ist: 900 EUR
    2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 770 EUR

  2. Der angemessene monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber anderen volljährigen Kindern: 1100 EUR

  3. Der angemessene monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1000 EUR

  4. Der angemessene Bedarf (samt Warmmiete von 270 EUR und üblicher ausbildungsbedingter Aufwendungen, aber ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Studiengebühren) eines volljährigen Kindes, welches nicht im Elternhaus wohnt, beträgt in der Regel monatlich: 640 EUR

  5. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen Eltern und gegenüber Enkeln beträgt mindestens monatlich: 1400 EUR zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens

  6. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Mutter oderdem Vater im Sinne von § 1615 l BGB beträgt mindestens monatlich, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1.000 EUR
    Der Bedarf der Mutter bzw. des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB) beträgt in der Regel mindestens monatlich: 770 EUR

  7. Der Einsatzbetrag im Mangelfall beträgt bei dem mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gegenüber den in Anm. I. genannten Kindern

    1. bei Erwerbstätigkeit des Ehegatten: 650 EUR
    2. bei Nichterwerbstätigkeit des Ehegatten: 560 EUR

    und gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern: 800 EUR

Die Berliner Tabelle ist nur anzuwenden, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner in Berlin wohnen. Die in den Anmerkungen genannten Selbstbehalte und Bedarfssätze sind in ganz Berlin gleich hoch, da durch §20Abs.2SGB II für die alten Bundesländer einschließlich Berlin (Ost) inzwischen die gleichen Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts festgesetzt worden sind. Wohnt der Unterhaltspflichtige außerhalb Berlins, ist auf den an seinem Wohnsitz geltenden abweichenden Selbstbehalt abzustellen. Für die im früheren Ostteil Berlins wohnenden Kinder gelten bis auf weiteres die Regelbeträge Ost wie im sonstigen Beitrittsgebiet.