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Anwaltskosten
  Das anwaltliche Gebührenrecht ist eine komplizierte juristische Materie, die für Laien nicht einfach zu durchschauen ist. Der Deutsche Anwaltssuchdienst beantwortet Ihnen häufig gestellte Fragen.

Anwaltskosten > Das System der Rechtsanwaltsvergütung

Grundsätzlich bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert bzw. Streitwert. Wie der Gegenstandswert zu berechnen ist, wird im RVG in vielen Vorschriften geregelt; in den meisten Fällen ist die Berechnung aber recht einfach und eindeutig. Hier einige Beispiele:

  • Geht es bei einem Streit um einen bestimmten Geldbetrag, ist dessen Höhe der Streitwert des Verfahrens.
  • Soll eine Sache herausgegeben werden, bestimmt deren Wert den Streitwert.
  • Bei einer Räumungsklage im Mietrecht ist der Streitwert in der Regel eine Jahresmiete.
  • Für Kündigungsschutzprozesse vor dem Arbeitsgericht beträgt der Streitwert maximal drei Monatseinkommen.

Die Gebühren für bestimmte Tätigkeiten berechnen sich auf der Grundlage des Gegenstandswerts. Bei einem Gegenstandswert von 5.000,- Euro beträgt eine Gebühr z.B. 301,- Euro. Wie oft diese Gebühr in Rechnung gestellt werden kann, richtet sich danach, welche Tätigkeiten der Anwalt für Sie ausführt. Es existieren sehr viele verschiedene Gebührentatbestände. Hier soll nur das Grundprinzip erläutert werden.

Für eine außergerichtliche Beratung (mündlicher oder schriftlicher Rat oder Auskunft) sind keine gesetzlichen Gebühren festgelegt. Der Rechtsanwalt soll in diesen Fällen auf eine Honorarvereinbarung mit dem Mandanten hinwirken. Ist keine Honorarvereinbarung getroffen worden, darf der Anwalt für die gesamte außergerichtliche Beratung höchstens 250,- Euro und für ein erstes Beratungsgespräch maximal 190,- Euro verlangen. Beide Obergrenzen gelten aber nur, wenn der Mandant Verbraucher ist und die Beratung nur seinen privaten Bereich betrifft.

Umfasst die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts darüber hinaus beispielsweise auch Schriftverkehr mit dem Mandanten oder dem Gegner oder den Entwurf von Vergleichsvorschlägen, fällt anstelle der Beratungsgebühr eine Geschäftsgebühr an. Die Geschäftsgebühr beträgt bei einem Gegenstandswert von 5.000,- Euro bei durchschnittlichem Umfang und Schwierigkeitsgrad 391,30 Euro.

Geht der Streit vor Gericht, erhält der Anwalt in der Regel eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr, wobei die außergerichtliche Geschäftsgebühr allerdings z. T. wieder mit der Verfahrensgebühr verrechnet wird. Darüber hinaus fällt eine Einigungsgebühr an, wenn der Streit durch einen Vertrag, z. B. einen Vergleich, beendet wird, an dem der Anwalt mitgewirkt hat.

Hinzu kommen dann noch Pauschalen, die der Anwalt z.B. für Telekommunikations- und Fotokopierkosten in Rechnung stellen darf, und natürlich die Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19%.

>> Bezahlung des Anwalts nach Aufwand?


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