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Anwaltskosten
Anwaltskosten > Honorarvereinbarungen In manchen Fällen schließen Anwälte mit ihren Mandanten so genannte Honorarvereinbarungen. Das bedeutet, dass der Anwalt mit dem Mandanten eine Vergütung vereinbart, die von den gesetzlichen Gebühren nach dem RVG abweicht. Aber Achtung: Verhandlungsspielraum nach unten hat der Mandant hierbei in der Regel nicht, denn der Anwalt darf ein Honorar, das niedriger ist als die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG, nur in wenigen Ausnahmefällen abschließen. Honorarvereinbarungen werden daher in der Regel von Kanzleien abgeschlossen, die sich in besonderer Weise auf ein (vielleicht seltenes) Fachgebiet spezialisiert haben und die für diese besondere Spezialisierung ein höheres Honorar verlangen möchten (und in der Regel auch können), als es nach den Regeln des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zulässig wäre. Möglich ist aber auch, dass ein Anwalt auf eine Honorarvereinbarung besteht, wenn der Streitwert (und damit das zu erwartende Honorar) gering sind, die Sache aber voraussichtlich unverhältnismäßig viel Arbeit machen wird und der Mandant auf die Durchführung des Verfahrens besteht. Darüber hinaus bietet sich der Abschluss einer Honorarvereinbarung vor allem für solche anwaltlichen Tätigkeiten an, für die im RVG keine gesetzlichen Gebühren festgelegt sind. Hierzu gehören der gesamte Bereich der außergerichtlichen Beratung, die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens sowie die Mediation. |
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