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Anwaltskosten
Anwaltskosten > Erfolgsabhängiges Honorar? Erfolgsabhängige Vergütung für Rechtsanwälte Das sog. Erfolgshonorar ist vielen z.B. aus den USA bekannt, war jedoch in Deutschland nicht zulässig und ausdrücklich verboten. Seit dem 1. Juli 2008 ist es nun möglich, dass Rechtsanwalt und Mandant eine entsprechende Vergütungsvereinbarung abschließen, nach der der Rechtsanwalt erfolgsbezogen bezahlt wird, z.B. dann, wenn ein Rechtsstreit vor Gericht gewonnen wurde. Auf diesem Wege ist es dann möglich, den Anwalt an der z.B. in einem Schadenersatzprozess erstrittenen Summe zu beteiligen. So sind z.B. rein prozentuale Beteiligungen denkbar (z.B. 25% der erstrittenen Summe im Erfolgsfall) oder auch Kombinationen aus Grundhonorar und erfolgsabhängiger (ggf. auch gestaffelter) Vergütung. Die Einzelheiten, in denen eine sog. erfolgsabhängige Vergütung zulässig ist, regeln die §§ 4a,4b des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). So wird dort z.B. bestimmt, dass ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden darf, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei zudem für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine (oder eine geringere) als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Um eine erfolgsbezogene Vereinbarung mit dem Anwalt zu treffen, muss ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden. In diesem Vertrag muss neben der gesetzlichen Vergütung auch das Erfolgshonorar angegeben werden. Auch muss die Frage, was genau unter "Erfolg" zu verstehen ist, dort eindeutig bestimmt werden. Doch Vorsicht: Im Falle des Verlierens, also des Misserfolgs, erspart sich der Mandant nur die Kosten des eigenen Anwalts, nicht aber die Gerichtskosten und die Kosten des gegnerischen Anwalts, die erheblich sein können. Die Gestaltung von Erfolgshonoraren wird mit einer Reihe von Aufklärungs- und Hinweispflichten zum Schutz der Mandanten verbunden. So bestimmt § 4a (3) RVG, dass in der Vereinbarung die wesentlichen Gründe anzugeben sind, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner muss die Vereinbarung einen Hinweis enthalten, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat. In jedem Fall sollten Sie sich umfassend von einem Rechtsanwalt über die entstehenden Kosten, Gebühren und Auslagen sowie über das Kosten- und Prozessrisiko eines Rechtsstreites beraten lassen. Das gleiche gilt für die verschiedenen Wege der Gestaltung der Finanzierung, z.B. Erfolgshonorar, Prozesskostenhilfe, Finanzierung über gewerbliche Prozessfinanzierer. Weitere Informationen zu dem Thema, insbesondere die Presseerklärung des Bundesministeriums der Justiz vom 01. Juli 2008 finden Sie unter http://www.bmj.de/erfolgshonorare. |
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