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Anwaltskosten
  Das anwaltliche Gebührenrecht ist eine komplizierte juristische Materie, die für Laien nicht einfach zu durchschauen ist. Der Deutsche Anwaltssuchdienst beantwortet Ihnen häufig gestellte Fragen.

Anwaltskosten > Bezahlung des Anwalts nach Aufwand?

Viele meinen, die anwaltlichen Gebühren müssten sich nach dem Aufwand richten, den der Anwalt mit einem Verfahren hat. Das ist nicht der Fall. Wie sich aus den Erklärungen zum Prinzip der Rechtsanwaltsvergütung ergeben hat, richten sich die Anwaltskosten im Grundsatz immer nur nach dem Gegenstandswert, unabhängig davon, wie (zeit)aufwändig die Sache für den Anwalt tatsächlich ist.

Beispiel:
Sie haben eine Forderung, die noch nicht bezahlt wurde, und möchten dem Schuldner nochmals eine Zahlungsaufforderung mit Klageandrohung schreiben lassen. Diesmal zur Abschreckung aber durch einen Anwalt. Tut der Anwalt dies und nichts anderes (weil der Betrag dann tatsächlich bezahlt wird), kann er Ihnen gegenüber eine Gebühr („Geschäftsgebühr“) in Rechnung stellen.

Da die Höhe einer Gebühr aber vom Gegenstandswert abhängt, kann der Anwalt für diesen einen Brief ganz unterschiedlich viel Honorar verlangen. Ging es bei der Sache um einen Betrag von 300,- Euro, beträgt die durchschnittliche Geschäftsgebühr 32,50 Euro. Ging es aber um eine Forderung von 5.000,- Euro, kann der Anwalt für das (inhaltlich gleiche) Schreiben schon 391,30 Euro verlangen.

Viele können nicht verstehen, dass ein Brief so viel kosten soll. Der Gesetzgeber hat dem Anwalt durch das System des RVG aber diese Art von Mischkalkulation vorgeschrieben, denn zwar kann es durchaus sein, dass der Anwalt in einer einfachen Sache wegen des hohen Streitwerts ohne großen Aufwand viel Geld verdient. Andererseits kann es auch sein, dass eine Sache, deren Streitwert nicht sehr hoch ist, trotzdem verzwickt ist und viel Arbeit macht. Dann kann der Anwalt eben auch nicht mehr Honorar verlangen, als nach dem RVG vorgesehen ist (Ausnahme: Honorarvereinbarung).

Wenn Sie nachrechnen, werden Sie feststellen, dass die Gebühren mit steigendem Streitwert immerhin nur „degressiv“ ansteigen, d.h. im Vergleich zur Höhe des Werts werden die Gebühren prozentual gesehen immer niedriger. In unserem Beispiel sind eben 32,50 Euro Gebühren 10,8% des Streitwerts von 300,- Euro. Die 391,30 Euro Gebühren betragen dagegen nur 7,8% des Streitwerts von 5.000,- Euro.


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