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Anwalt-Tipps

Rechtsanwälte, die im Deutschen Anwaltssuchdienst eingetragen sind, geben Tipps für den juristischen Laien.

Die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern

von Rechtsanwalt Hans-Georg Rumke
Hans-Georg Rumke, Münchener Straße 8, 82362 Weilheim, Tel.: 0881-648 66, Fax: 0881-647 47, E-Mail


Weilheim, den 28.07.2010
Die Beschäftigung von ausländischen
Arbeitnehmern in Deutschland


Problem
In der Praxis kommt es vor, dass ausländische Arbeitnehmer von ihren ausländischen Arbeitgebern als billige Arbeitskräfte in deutschen Unternehmen beschäftigt werden.
Es gelten für diese ausländischen Arbeitnehmer grundsätzlich die Arbeitsbestimmungen des Heimatlandes, also meist wesentlich geringere Bezahlung, mehr Arbeitzeit und weniger Urlaub als in Deutschland üblich.
Die Bundesregierung hat dies erkannt. Seit dem 26.02.1996 gilt das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) in der letzten Fassung vom 20.04.2009.
In diesem AEntG werden für bestimmte Branchen gesetzliche Mindestarbeitsbedingungen festgesetzt, die für alle Arbeitnehmer gelten sollen, die in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen.

Geltungsbereich des AEntG
Zunächst wurden nur Mindestarbeitsbedingungen im Bauhaupt- und Baunebengewerbe festgesetzt, weil dort die Diskrepanz zu den Arbeitsbedingungen der deutschen Arbeitnehmer, die den (allgemeinverbindlichen) Tarifverträgen unterliegen, am größten war.
Mittlerweile fallen folgende Branchen unter die Bestimmungen des AEntG:

- Bauhaupt- und Baunebengewerbe
- Gebäudereinigung
- Briefdienstleistungen
- Sicherheitsdienstleistungen
- Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
- Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
- Abfallwirtschaft (einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst)
- Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen im Sozialbereich
(SGB II und III)
- Pflegebereich (Altenpflege und ambulante Krankenpflege)

Für alle diese Branchen geltend daher Mindestarbeitsbedingungen auch dann, wenn die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit einem ausländischen Arbeitgeber stehen.
Selbstverständlich gelten diese Mindestarbeitsbedingungen auch für alle in Deutschland geschlossenen Arbeitsverhältnisse.

Das AEntG regelt allgemeine Arbeitsbedingungen für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer. Es gelten alle in Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über

- Mindestvergütungen
- Überstundenvergütungen
- Mindesturlaub
- Höchstarbeitszeiten
- Mindestruhezeiten
- Regelungen für Leiharbeitsunternehmungen
- Sicherheitsvorschriften
- Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz
- Schutzregeln für Schwangere, Wöchnerinnen, Kinder und Jugendliche
- Gleichbehandlung von Männern und Frauen
- Nichtdiskriminierungsregeln

Rechtsgrundlage für die Mindestarbeitsbedingungen kann ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag oder eine Rechtsverordnung sein.

Mindestlöhne
Die oben aufgeführten Branchen haben die Möglichkeit, die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Mindestlöhne für ihre Branche verbindlich zu machen, Hierfür muss ein entsprechender Mindestlohntarifvertrag abgeschlossen werden. Er wird wirksam, wenn er für allgemeinverbindlich erklärt oder durch Rechtsordnung für verbindlich erklärt wird.
Der Mindestlohn gilt dann für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der jeweiligen Branche. Er gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat.

Kontrolle
Die Einhaltung der Mindestlöhne wird von den Behörden der Zollverwaltung kontrolliert. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu EUR 500.000,-- geahndet werden.

Pflegebranche
Für die Pflegebranche gelten Sonderregelungen (§§ 10 bis 13 AEntG).

Ausschlussfristen
Auf das tarifliche Mindestentgelt kann grundsätzlich nicht verzichtet werden (Ausnahme: in einem gerichtlichen Vergleich).
Der Anspruch kann auch nicht verwirkt werden
Allerdings können Tarifverträge regeln, dass der Anspruch auf das Mindestentgelt innerhalb einer bestimmten Frist (Ausschlussfrist) geltend gemacht werden muss. Diese Frist muss mindestens 6 Monate betragen.

Gerichtsstand
Auch ausländische Arbeitnehmer können in Deutschland vor dem zuständigen Arbeitsgericht eine Klage einreichen.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim. Alle vom Autor bisher erschienenen Artikel zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen können im Internet auf der Homepage des Autors unter

www.fachanwalt-arbeitsrecht.de

kostenlos abgerufen werden.

Rechtsanwalt
Hans-Georg Rumke
Münchener Straße 8
82362 Weilheim

Tel. 0881 / 6 48 66
Fax. 0881 / 6 47 47
E-Mail: ra-rumke@fachanwalt-arbeitsrecht.de
Internet: www.fachanwalt-arbeitsrecht.de

Aktenzeichen: k.A.
Rechtsgebiet(e): Arbeitsrecht

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