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von Rechtsanwalt Sebastian Steineke
Sebastian Steineke, Rosa-Luxemburg-Str. 1, 16816 Neuruppin, Tel.: 03391/403167, Fax: 03391/403168, E-Mail
Neuruppin, den 21.07.2010
Der Samstag gilt bei Mietzahlungen nicht als Werktag. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am 13.07.2010 in einem Grundsatzurteil entschieden. Hintergrund ist die gesetzliche Bestimmung, wonach die Miete spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu entrichten ist.
Geklagt hatten zwei Mieter, denen wegen angeblich unpünktlicher Mietzahlung fristlos gekündigt worden war. In einem Fall war die Zahlung am 5. Februar 2008 erfolgt, im anderen am 5. Dezember 2006 - beides waren Dienstage. Die Vermieter waren jeweils der Ansicht, die Zahlungen seien verspätet eingegangen, da der Samstag bei der Zahlungsfrist als Werktag zähle und damit der jeweilige Freitag der erste und der Dienstag bereits der vierte Werktag des Monats gewesen sei. Dieser Argumentation folgten die Richter nicht, die Kündigung ist somit hinfällig.
Praxishinweis: Gem. § 556b Abs. 1 BGB ist die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist. Diese Vorschrift soll eine Schonfrist für den Mieter einräumen. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Mietzahlungen in der Regel über Bankinstitute abgewickelt werden und dies erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Bankgeschäftstage waren aber bei Einführung des § 556b Abs. 1 BGB und in der Zeit davor nur die Tage von Montag bis Freitag; daran hat sich auch nichts Grundlegendes geändert.
Aktenzeichen: VIII ZR 291/09 und VIII ZR 129/09
Rechtsgebiet(e): Miet- und Pachtrecht
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