|
von Rechtsanwältin Tanja Bresges
Bresges, Vaalser Straße 148, 52074 Aachen, Tel.: 0241/8901-148, Fax: 0241/8901-149, E-Mail
Aachen, den 21.02.2010
Einer Schadensersatzklage des Mieters gegen den Vermieter auf Wiedereinräumung der Besitz- und Mietrechte an der ehemaligen Wohnung, die der Mieter nach einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters geräumt hat, kann nach Veräußerung der Wohnung durch den Vermieter nicht stattgegeben werden, ohne dass geklärt wird, ob dem Vermieter die Wiedereinräumung dieser Rechte noch möglich ist.
Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2009 zum Aktenzeichen VIII ZR 313/08.
In seiner Begründung führte der BGH aus:
Ein Vermieter, der schuldhaft eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausspricht, der in Wahrheit nicht bestehe, sei dem Mieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Mieter habe daher einen Anspruch auf Ersatz der von ihm zur Anmietung der neuen Wohnung aufgewendeten Maklerkosten sowie der geltend gemachten Mietdifferenz gemäß (§ 280 Abs. 1 BGB). Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass der Mieter die Wohnung noch vor Ablauf der Kündigungsfrist und ohne ein gegen ihn ergangenes Räumungsurteil geräumt habe.
Ein Anspruch des Mieters auf Wiedereinräumung der Besitz- und Mietrechte an der Wohnung könne nicht bejaht werden (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB), weil den Vermieter die Erbringung dieser Leistung durch die Veräußerung der Wohnung unmöglich geworden sei und nicht feststehe, dass dieses Leistungshindernis überwunden werden könne.
Aktenzeichen: AZ VIII ZR 313/08
Rechtsgebiet(e): Miet- und Pachtrecht
|