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von Rechtsanwältin Izabella Weglarz
WEGLARZ & MOND Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft, Kurt-Schumacher-Platz 10, 44787 Bochum, Tel.: 0234/91799228, Fax: 0234/91799227, E-Mail
Bochum, den 08.08.2008
Das Amtsgericht Berlin Mitte hat entschieden, dass der Vater eines minderjährigen Mädchens nicht für das von ihr ohne seine Zustimmung geschlossene Klingelton-Abonnement mit dem Klingeltonverkäufer Jamba zahlen muss, auch wenn der Handyvertrag auf seinen Namen lautete.
Vorliegend hatte der Vater seiner Tochter ein Handy mit einem Laufzeitvertrag zur Verfügung gestellt. Das Mädchen hatte sodann über dieses Handy ein Klingelton-Abonnement abgeschlossen. Nach Eingang der Mobilfunkrechnung legte der Vater Widerspruch ein. Nachdem dieser erfolglos geblieben war, erhob er negative Feststellungsklage und bekam Recht.
Der Vertragspartner, vorliegend Jamba, müsse nach dem Amtsgericht Berlin den Vertragsschluss anders handhaben, und eventuell eine Identifizierung von Vertragspartnern und eine Altersüberprüfung vornehmen (Urteil vom 28.07.2008; Az.: 12 C 52/08).
Eine Berufung gegen das Urteil ließ das Gericht nicht zu.
Aktenzeichen: Urteil vom 28.07.2008; Az.: 12 C 52/08
Rechtsgebiet(e): Vertragsrecht
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