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von Rechtsanwalt Sebastian Steineke
Sebastian Steineke, Rosa-Luxemburg-Str. 1, 16816 Neuruppin, Tel.: 03391/403167, Fax: 03391/403168, E-Mail
Neuruppin, den 07.07.2008
Will sich ein Autofahrer, dessen Fahrzeug am Fahrbahnrand geparkt war, in den fließenden Verkehr einordnen, hat er eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Kommt es zu einer Kollision mit einem fahrenden Pkw, so haftet er alleine. Dies hat das Kammergericht in Berlin noch einmal klar gestellt.
Im vorliegenden Fall fuhr ein Wagen, der am rechten Fahrbahnrand geparkt hatte, an, um sich in den rollenden Verkehr einzufädeln. Kurz nach dem Anfahren stieß er mit einem fahrenden Auto zusammen, das im Begriff war, in die rechte Spur zu wechseln.
Die Richter entschieden, dass der Fahrer des startenden Autos allein für den Unfall hafte. Komme es unmittelbar nach dem Losfahren – etwa während der ersten zehn bis zwölf Meter – zu einem Unfall, spreche „der Beweis des ersten Anscheins“ dafür, dass der anfahrende Pkw-Fahrer die gesteigerte Sorgfaltspflicht nicht beachtet habe. Im vorliegenden Fall konnten weder der Fahrer noch die Zeugin dies entkräften. Das Gericht betonte, dass ein Autofahrer, der vom Straßenrand anfahre, sich stets so verhalten müsse, dass er den fließenden Verkehr nicht gefährde. Den Spurwechsel eines anderen Fahrzeugs müsse er dabei immer einkalkulieren.
Aktenzeichen: AZ: 12 U 202/06
Rechtsgebiet(e): Straßenverkehrsrecht , Versicherungsrecht
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