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von Rechtsanwältin Barbara Löw
Barbara Löw, Schulzengasse 15, 72800 Eningen, Tel.: 07121/9942582, Fax: 07121/9942583, E-Mail
Eningen, den 04.10.2007
Der BGH hat entschieden, dass sich nach Abschaffung der Viehmängelverordnung die Fehelerhaftigkeit eines Tieres nach denjenigen Kriterien richtet, die auch bei einer Sache anzuwenden sind.
Danach kommt es auf vertragliche Vereinbarung und den Benutzungszweck des Pfeders (Reitpferd etc) sowie die üliche Beschaffenheit an.
Ein klinisch unauffälliges Pferd entspricht auch dann der üblichen Beschaffenheit, die der Pfederkäufer erwarten darf, wenn nur ein schlechterer Befund als Röntgenklasse II vorliegt- sofern keine andere vertragliche Vereinbarung.
Die übliche Beschaffenheit i S. § 434 I 2 Nr. 2 BGB ist eben die durchschnittliche, nicht die Idealbeschaffenheit.
Aktenzeichen: k.A.
Rechtsgebiet(e): Vertragsrecht
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