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von Rechtsanwalt Ralf Mydlak
Ruge-Mydlak, Bismarckstr. 80, 10627 Berlin, Tel.: 030/3132044, Fax: 030/3126025, E-Mail
Berlin, den 05.02.2007
Die Kosten für einen Concierge-Dienst sind nicht in jedem Fall als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 5.April 2005 – VIII ZR 78/04) hat entschieden, dass die Kosten für einen Concierge nur aufgrund einer konkreten Notwendigkeit auf die Mieter umlegbar sind. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Einführung des Concierge-Dienstes aufgrund der „konkreten Verhältnisse vor Ort geboten war“, etwa um die Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten und ein Bedürfnis der Mieter nach gesteigerter Sicherheit zu befriedigen. Unabhängig davon muss der Mietvertrag die Umlage dieser Kosten auch ausdrücklich vorsehen. Mieter, in deren Abrechnungen Kosten für den Doorman-Dienst auftauchen, sollten diese Kosten also nicht unbesehen akzeptieren.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 5.April 2005 - VIII ZR 78/04
Rechtsgebiet(e): Miet- und Pachtrecht
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