|
von Rechtsanwältin Anja van der Broeck
Meuren & Meuren-Liebmann, Bilhildisstr. 17, 55116 Mainz, Tel.: 06131 / 232914, Fax: 06131 / 232915, E-Mail
Mainz, den 11.12.2006
Am 16.08.2006 ist das neue Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung (AGG) in Kraft getreten. Es schützt alle Beschäftigten eines Betriebes vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, der Religion,Behinderung, Alters oder sexuellen Identität. Liegt eine Ungleichbehandlung vor, so haftet der Arbeitgeber für den hierdurch entstandenen Schaden, außer er kann beweisen, dass er für die Pflichtverletzung nicht verantwortlich ist. Das Gesetz verlangt aber vom Arbeitgeber nicht nur selbst jede Benachteiligung zu unterlassen, vielmehr haftet er auch für das Fehlverhalten seiner Beschäftigten. Der Gesetzgeber hat ihm daher aufgegeben, zur Verhinderung von Belästigungen vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen und seine Mitarbeiter zu schulen. Wird ein Arbeitnehmer durch Kollegen dennoch gemobbt, so muss der Arbeitgeber alle arbeitsrechtlich zulässigen Maßnahmen, wie Versetzung Abmahnung ergreifen, um die Benachteiligung zu beseitigen. Gerade auch im Hinblick auf Mobbing bietet das Gesetz also neue Möglichkeiten, den Arbeitgeber unter Druck zu setzen. Den Arbeitgeber stellt das Gesetz hingegen vor schwierige neue Herausforderungen, da der Gesetzgeber ihm hauptsächlich die Verantwortung zum Schutz vor Diskriminierung übertragen und ihn mit erheblichen Haftungsansprüchen belastet hat.
Aktenzeichen: k.A.
Rechtsgebiet(e): Arbeitsrecht
|