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In den Monaten September und Oktober 2020 kommt es zur Auszahlung des sogenannten Kinderbonus, den die Bundesregierung anlässlich der Corona-Krise beschlossen hat.
Die Auszahlung erfolgt automatisch, sie muss nicht gesondert beantragt werden. Sie erfolgt an denjenigen Elternteil, dass auch das Kindergeld bezieht. Im September werden 200,00 €, im Oktober weitere 100,00 € gezahlt.
Bei getrennt lebenden Elternteilen und Alleinerziehenden gelten folgende Regelungen:
Die gute Nachricht: Der Kinderbonus wird nicht auf etwaigen Unterhaltsvorschuss angerechnet, d. h. er wird zusätzlich gezahlt. Ebenso wenig wird der Kinderbonus auf Wohngeld angerechnet.
Zahlt ein barunterhaltspflichtiger Elternteil mindestens den jeweiligen Mindestunterhalt, so kann, wie beim Kindergeld, der zu zahlende Kindesunterhalt für den Monat September um 100,00 € und für den Monat Oktober um 50,00 €, also jeweils die Hälfte des Kinderbonus, gekürzt werden.
Wird weniger als der Mindestunterhalt gezahlt (sogenannter Mangelfall) wird es komplizierter: Es muss bei der Berechnung des zulässigen Abzuges wegen des Kinderbonus sichergestellt bleiben, dass der jeweilige Mindestunterhalt, im Auszahlungsmonat bereinigt um den hälftigen Kinderbonus, beim unterhaltsberechtigten Kind tatsächlich ankommt.
Ein kleines Beispiel dazu:
Der Mindestunterhalt für ein vierjähriges Kind beträgt, bereinigt um das normale Kindergeld, 267,00 €. Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil regelmäßig wegen mangelnder Leistungsfähigkeit lediglich 200,00 €, so braucht dieser Elternteil im September lediglich 167,00 € zu zahlen; im Oktober verändert sich an seiner Zahlungspflicht jedoch nichts, da lediglich 50,00 € vom normalen Mindestunterhalt abzuziehen sind und die Zahlungsverpflichtung danach 217,00 € betragen würde. Da der unterhaltspflichtige Elternteil aber sowieso „nur“ 200,00 € monatlich bezahlt, kann auch nichts abgezogen werden.
Ob überhaupt eine Verrechnung vorgenommen werden soll, muss jeder unterhaltspflichtige Elternteil für sich selbst entscheiden. Schließlich soll der Kinderbonus dem unterhaltsberechtigten Kind vollumfänglich zugutekommen.
In jedem Falle sollte der Fairness halber die Kürzung des Kindesunterhaltes vorher mitgeteilt werden, auch um selbst unnötigen Ärger und Missmut zu vermeiden! Wird Kindesunterhalt gepfändet, wird es noch schwieriger!
Sollten Fragen dazu bestehen, wenden Sie sich gerne an uns, ob telefonisch, per Email oder natürlich auch persönlich.
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Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere dem Kindesunterhalt.
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