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Stand 1. Januar 2002
A. Kindesunterhalt
Anmerkungen:
B. Ehegattenunterhalt
Anmerkung zu I - III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbe- dingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshal- tungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht in der Regel dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe), da der Bedarfskontrollbetrag einer höheren Gruppe nicht gewahrt ist. Soweit abweichend hiervon ein Mindestbedarf in Höhe von 135% des Regelbetrages bejaht wird, entspricht der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt in der Regel dem Richtsatz der 6. Einkommensgruppe.
Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird mit eine Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen angenommen. Trennungsbedingter Mehrbedarf kommt ggf. hinzu. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 kann ermäßigt werden (BGH FamRZ 1997, 806) oder entfallen, wenn berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt worden sind (BGH, FamRZ 1992 , 539, 541). Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Berechnung des Einsatzbetrages für den Ehegatten kann unterbleiben, wenn sich daraus ein Missverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt (BGH FamRZ 1999, 367, 368).
Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (V) : 1300 EUR. Drei unterhaltsberechtigte Kinder: K 1 (Schüler, 18 Jahre), K 2 (11 Jahre), K 3 (5 Jahre), die beim wiederverheirateten, nicht leistungsfähigen anderen Elternteil (M) leben. M bezieht das Kindergeld von 840 DM.
Notwendiger Eigenbedarf des V: 840 EUR, Verteilungsmasse: 1300 EUR - 840 EUR = 460 EUR, Notwendiger Gesamtbedarf der berechtigten Kinder: 311 EUR (K 1) + 228 EUR (K 2) + 188 EUR (K 3) = 727 EUR.
Unterhalt: K 1: 311 x 460/727 = 197 EUR K 2: 228 x 460/727 = 144 EUR K 3: 188 x 460/727 = 119 EUR.
Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612 b Abs. 5 BGB).
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich 1.000 EUR.
¹ Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben. 2) Die neue Tabelle (Euro) gilt vom 01.01.2002. Bis zum 31.12.2001 ist die Düsseldorfer Tabelle (Deutsche Mark), Stand: 01.07.2001, (FamRZ 2001, 806) anzuwenden. Bis zum 30.06.2001 ist die bisherige Tabelle (Stand 01.07.1999; FamRZ 1999, 766 = NJW 1999, 1845) anzuwenden.
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Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere dem Kindesunterhalt.
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